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DFB-Schiedsrichter können vor Arbeitsgerichten klagen

LAG Köln
Ein Schieds­rich­ter sieht sich wegen sei­nes Al­ters be­nach­tei­ligt und klagt – das LAG Köln er­klärt die Ar­beits­ge­rich­te für zu­stän­dig: Ent­schei­dend sei die per­sön­li­che Ab­hän­gig­keit vom DFB und nicht al­lein der Ver­trag.

Ein 28-jähriger Schiedsrichter wollte vor dem Arbeitsgericht gegen seine Nichtberücksichtigung für die DFB-Schiedsrichterliste der 3. Liga vorgehen. Er machte geltend, wegen seines Alters diskriminiert worden zu sein, und forderte Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die beklagte Institution, die für die Besetzung der Ligen mit Schiedsrichtern zuständig ist, sah dafür keinen Raum: Selbst im Fall der Aufnahme in die Schiedsrichterliste wäre kein Arbeitsverhältnis begründet worden, weshalb die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit entfalle.

Das ArbG Bonn folgte dieser Argumentation und verwies das Verfahren an das LG Frankfurt a.M. Es stellte darauf ab, dass der Mann seine Tätigkeit nicht fremdbestimmt und nicht weisungsgebunden ausgeübt habe. Deshalb sei er kein Arbeitnehmer im Sinne des § 611a Abs. 1 BGB.

LAG Köln: Monopolstellung des DFB schafft persönliche Abhängigkeit

Das LAG Köln widersprach dieser Einschätzung (Beschluss vom 16.06.2025 – 5 Ta 58/25). Zwar enthalte der als Rahmenvertrag ausgestaltete Mustervertrag selbst keine unmittelbaren Verpflichtungen. Die vertraglichen Regelungen seien jedoch nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Schiedsrichterordnung des DFB zu betrachten. Denn nach § 611a Abs. 1 BGB seien zur Beantwortung der Frage, ob jemand Arbeitnehmer sei, alle Umstände in den Blick zu nehmen.

So dürften Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter angesetzte Einsätze nicht ohne Grund absagen. Gleichzeitig sei es dem DFB möglich, auf eine Einteilung auch ohne Begründung zu verzichten. Nach Ansicht des Gerichts spricht dies für eine persönliche Abhängigkeit von der Institution – ein zentrales Merkmal eines Arbeitsverhältnisses nach § 611a BGB. Hinzu komme, dass die Einsätze höchstpersönlich zu erbringen seien und der DFB in diesem Bereich faktisch über eine Monopolstellung verfüge. Das Gericht hielt es in diesem Zusammenhang nicht für entscheidend, ob der Schiedsrichter fachliche Anweisungen befolgen musste.

Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig (Beschluss vom 16.06.2025 - 5 Ta 58/25). 

 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    ArbG Bonn, Unzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit bei behaupteter Übergehung als DFB-Schiedsrichter, SpuRt 2025, 291

    Bienstein, Der Arbeitnehmerbegriff im Amateurfußball, SpoPrax 2024, 192

    Gräf, Diskriminierung von Sportschiedsrichtern durch Altersgrenzen, NZA 2021, 911

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