Über betriebliche Regelungen zur Altersversorgung wird vor dem Bundesarbeitsgericht immer wieder gestritten. Nun ging es um einen Fall bei der Deutschen Post aus den 1990-er Jahren.
Bei Betriebsrenten-Systemen wie bei der Deutschen Post müssen nach einer Entscheidung des BAG Monate
ohne Entgeltzahlungen wie bei Erziehungs- und Elternzeiten nicht
berücksichtigt werden. Das gelte für umlagebasierte
Altersversorgungssysteme, die an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen,
entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichterinnen und -richter in
Erfurt in einem Fall aus Bayern (3 AZR 65/24).
Die
Postangestellte hatte vergeblich verlangt, dass die Monate ihres
Erziehungsurlaubs für die Erfüllung der Wartezeit für die
Altersversorgung angerechnet werden. Sie vertrat die Ansicht, dass die
Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten eine mittelbare
Diskriminierung wegen des Geschlechts sei, da hauptsächlich Frauen diese
Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten. Die Deutsche Post meint,
dass die Benachteiligung zulässig sei, da sie durch objektive Faktoren
gerechtfertigt sei, die nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts zu tun hätten.
Die Revision der Frau blieb erfolglos.
Eine mögliche mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts sei
jedenfalls gerechtfertigt. In umlagebasierten Systemen der betrieblichen
Altersversorgung, die an die vergütungspflichtige Zeit anknüpfen, sei
es zulässig, Monate ohne Entgelt von der Berücksichtigung auszunehmen.
Das gelte auch für Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen
Erziehungs- oder Elternzeiten, so das Bundesarbeitsgericht am
Dienstag. Das gilt auch bei einem Systemwechsel, wenn die vorher
erdienten Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden. Diese Grundsätze
seien in der Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt (Urteil vom 06.05.2025 - 3 AZR 65/24).