CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Hündin darf nicht mehr mit Frauchen in Spielhalle

LAG Düsseldorf
Eine Spiel­hal­len­auf­sicht brach­te jah­re­lang ihre Hün­din mit zur Ar­beit, ob­wohl ihr dies ar­beits­ver­trag­lich un­ter­sagt war. Nach einer lan­gen Dul­dung ist nun Schluss – je­doch mit einer Schon­frist.

Die Frau arbeitete jahrelang unter wechselnden Vorgesetzten in einer Spielhalle als Aufsicht. Einwände gegen die mitgebrachte Hündin erhob zunächst keiner. Nach einem weiteren Wechsel untersagte ihr der aktuelle Vorgesetzte das Mitbringen der Hündin jedoch mit Bezug auf die Stellenbeschreibung.

Mit einer einstweiligen Verfügung versuchte die Hundebesitzerin daraufhin, ihren Arbeitgeber zur Duldung zu zwingen. In einem Rechtsgespräch teilte die zuständige Kammer des LAG Düsseldorf der Frau daraufhin mit, man rechne ihr keine guten Erfolgschancen aus und gehe davon aus, dass das vertragliche Verbot trotz langjähriger Duldung weiterbestehen dürfe. Die Berechtigung des Arbeitgebers, das Verbot durchzusetzen, könne sich vor allem daraus ergeben, dass Kunden der Spielhalle womöglich eine Hundehaarallergie haben oder Angst vor Hunden haben könnten.

Um auch das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu können, einigten sich die Parteien auf einen Vergleich (Vergleich vom 08.04.2025 – 8 GLa 5/25). Die Hündin dürfe bis zum 31.05.2025 weiterhin mit an den Arbeitsplatz kommen. Dies gewährleiste, dass sie sich in dieser Zeit an andere Betreuungssituationen gewöhnen könne. Der Vergleich ist dabei für die Hundebesitzerin unwiderruflich – ihr Arbeitgeber könnte ihn noch bis zum 10.04.2025 widerrufen (Beschluss vom 08.04.2025 - 8 GLa 5/25). 

Anzeigen:

NZA Banner
ArbeitsR PLUS Banner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü