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Hamas-Verherrlichung auf Facebook rechtfertigt Kündigung nicht immer

LAG Düsseldorf
Ju­den­het­ze und Ver­herr­li­chung von Ter­ror in So­ci­al Media be­rech­tigt nur dann zur au­ßer­or­dent­li­chen Kün­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses, wenn die Äu­ße­rung auf den Ar­beit­ge­ber zu­rück­fällt. Im Ein­zel­fall kann laut LAG Düs­sel­dorf auch eine Ab­mah­nung aus­rei­chend sein, um die Ruf­schä­di­gung zu be­en­den.

Ein Schlosser fragte auf seinem privaten – öffentlich zugänglichen – Facebook-Account kurz nach dem Überfall der Hamas auf Israel am 7.10.2023, wann denn die nächste Demo "gegen Juden" in NRW laufe. Außerdem leitete er ein Video weiter, das zeigte, wie ein Flugzeug aus Israel in Dagestan landete, von einem Mob in Empfang genommen wurde, der gezielt Israelis aus dem Flieger zerrte und zum Teil schwer verletzte. Er bezeichnete diesen Mob als "Ehrenmänner". Den persönlichen Angaben des Accounts ließ sich entnehmen, bei welchem Unternehmen er seit 2017 tätig war. Über Umwege erfuhr sein Arbeitgeber davon und kündigte dem Mann fristlos das Arbeitsverhältnis. Bei ihm hatte bereits die Bildzeitung wegen der Posts angefragt.

Die Kündigungsschutzklage war sowohl vor dem ArbG Oberhausen als auch vor dem LAG Düsseldorf (Urteil vom 08.10.2024 – 3 SLa 313/24) erfolgreich. Der Schlosser wäre zunächst abzumahnen gewesen.

Die Düsseldorfer Richterinnen und Richter bejahten zwar an sich eine schwere Pflichtverletzung nach § 626 Abs. 1 BGB aus dem Arbeitsvertrag, weil die Äußerungen auf Facebook geeignet waren, das Ansehen der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen. Grundsätzlich könne sich der Arbeitnehmer privat äußern, wie er wolle. Dabei spiele es noch nicht einmal eine Rolle, ob er einen Straftatbestand, etwa den der Volksverhetzung nach § 130 StGB, erfüllt habe.

Schwerpunkt der Pflichtverletzung ist der Bezug zum Arbeitgeber

Auf der Facebook-Seite war aber erkennbar, bei welcher Firma der Schlosser arbeitete. Damit falle die Billigung von Gewalt und seine antisemitischen Äußerungen auch auf den Arbeitgeber zurück. Dieser Umstand begründet dem LAG zufolge den schwerwiegenden Verstoß gegen seine Rücksichtnahmepflicht, weil er das Unternehmen der Gefahr einer erheblichen Rufschädigung aussetzt. In der Presseanfrage habe sich die Gefahr auch schon realisiert.

Im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte das LAG hingegen, dass der Schlosser den Bezug zu dem Arbeitgeber eher fahrlässig hergestellt habe. So sei die Arbeitsplatzangabe bereits sechs Jahre alt gewesen und nicht auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben worden. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe er diese Angabe auch sofort gelöscht. Damit sei sichtbar, dass eine Abmahnung ersichtlich erfolgreich gewesen wäre.

Für die Empörung des Arbeitgebers über die Posts sah das Gericht keinerlei Anlass, denn arbeitsrechtlich liege der Schwerpunkt eben nur auf der versehentlichen Kenntlichmachung des Arbeitsplatzes. Für private Äußerungen sehe das Arbeitsrecht keinerlei Sanktionen vor. Auch wenn die Äußerungen ein "äußerst grenzwertiges Verhältnis zu menschlichem Leben, körperlicher Unversehrtheit und Gewalt im Allgemeinen und zu der jüdischer und/oder israelischer Menschen im Besonderen" widerspiegelten, könne kein vorsätzliches Handeln im Hinblick auf die hier relevante arbeitsvertragliche Pflichtverletzung festgestellt werden (Urteil vom 08.10.2024 - 3 SLa 313/24). 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    Werner, Der politisch inkorrekte Geschäftsführer, NZG 2025, 105

    BAG, Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung, NZA 2021, 1178

    BAG, Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mitarbeiters des Universitätsklinikums, NZA 2020, 1405

    Spielberger, Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens, ArbRAktuell 2019, 338

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