Nach Streit um Sozialplan: Arbeitgeber muss Verzugszinsen zahlen
BAG
Ein Arbeitgeber hatte erfolglos versucht, einen Sozialplan anzufechten, der Abfindungsansprüche für Beschäftigte vorsah. Die Anfechtung hindert aber nicht die Fälligkeit der Abfindungszahlung, hat nun das BAG entschieden und den Arbeitgeber zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt.
Mit einem Sozialplan können wirtschaftliche Nachteile für Arbeitnehmer bei Betriebsänderungen ausgeglichen werden (§ 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Normalerweise kommt ein Sozialplan durch Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zustande, es kann aber auch der Spruch einer Einigungsstelle an die Stelle der Einigung treten (§ 112 Abs. 4 BetrVG) – so auch in dem Fall, über den das BAG zu entscheiden hatte.
Gegen den per Spruch der Einigungsstelle aufgestellten Sozialplan hatte sich die Arbeitgeberin gerichtlich gewehrt; sie empfand die darin festgelegten Abfindungen als zu hoch. Damit scheiterte sie allerdings und zahlte einer ehemals bei ihr Beschäftigten sodann die ihr zustehende Abfindung aus. Die Ex-Mitarbeiterin verlangte Verzugszinsen: Ihr Arbeitsverhältnis hatte Ende Juli 2019 geendet, die Abfindung hatte sie aber erst Mitte Mai 2021 erhalten. Nach dem Sozialplan sollte der Abfindungsanspruch mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden.
Das BAG sprach der Frau die eingeforderten Verzugszinsen zu. Die – erfolglose – gerichtliche Anfechtung des Sozialplans habe nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts geführt. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs habe lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Die Arbeitgeberin habe die verspätete Leistung auch verschuldet. Mag sie auch unsicher gewesen sein, ob der Sozialplan wirksam ist – einem unverschuldeten Rechtsirrtum habe sie deshalb nicht unterlegen (Urteil vom 28.01.2025 – 1 AZR 73/24). Der Erste Senat des BAG hat auch in einem Parallelverfahren (Az.: 1 AZR 74/24) der Revision stattgegeben.