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Lufthansa: Pandemiebedingte Aussetzung von Beiträgen zur Altersvorsorge wirksam?

BAG
Die Luft­han­sa muss Be­schäf­tig­ten mög­li­cher­wei­se Bei­trä­ge zur be­trieb­li­chen Al­ters­vor­sor­ge, die wäh­rend der Co­rona­kri­se per Ta­rif­ver­trag aus­ge­setzt wor­den waren, nach­zah­len. Das BAG gab dem LAG vor zu prü­fen, ob die Maß­nah­me ver­hält­nis­mä­ßig war und den Maß­stä­ben zum Ver­trau­ens­schutz ge­nüg­te.

Geklagt hatte ein Flugbeleiter, der von 1997 bis Ende Januar 2022 bei der Lufthansa beschäftigt war. Er hatte tarifvertraglich ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung. Ende Juni 2020 schlossen die Tarifvertragsparteien einen ergänzenden Tarifvertrag, mit dem die Folgen der Coronakrise eingedämmt werden sollten. Dieser "TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA" sah für seine ursprüngliche Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023 vor, dass betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind, dass Beiträge zu verschiedenen Systemen der betrieblichen Altersversorgung ausgesetzt werden und dass die tarifliche Vergütung eingefroren wird.

Die Aussetzung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sollte nicht für Mitarbeiter gelten, "die innerhalb der von der Deutsche Lufthansa AG gesetzten Annahmefrist des Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag abschließen oder aufgrund der Freiwilligenprogramme in die Versorgung ausscheiden". An einem ersten Freiwilligenprogramm nahm der Steward nicht teil. Er schied erst auf der Grundlage einer zweiten Duldungsvereinbarung aus.

Am 25. Mai 2022 schlossen die Tarifvertragsparteien eine "Vereinbarung zur Klarstellung des TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA". Darin stand im Wesentlichen, dass sämtliche Bezugnahmen auf ein Freiwilligenprogramm oder die Freiwilligenprogramme im Tarifvertrag ausschließlich die in der ersten Duldungsvereinbarung beschriebenen freiwilligen Maßnahmen betreffen.

Eingriff in Versorgungsrechte nur mit ausreichender Rechtfertigung

Der Flugbegleiter hat geltend gemacht, er komme in den Genuss der Rückausnahme des "TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA", sodass die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für ihn nachzuentrichten seien. Das ArbG hat die Klage abgewiesen, das LAG ihr stattgegeben. Nach Anrufung des BAG ist der Ausgang des Verfahrens nun weiter offen. Dessen dritter Senat hat das Urteil des LAG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil vom 26.11.2024 – 3 AZR 28/24 und 3 AZR 40/24 (Parallelverfahren)).

Zwar sei die Rückausnahme der Aussetzung der Beiträge des "TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA" auf den Steward wegen der Klarstellungsvereinbarung vom 25. Mai 2022 nicht anzuwenden. Die ursprüngliche tarifliche Regelung hält das BAG für unklar, sodass die spätere Vereinbarung die Lage klarstellen durfte.

Allerdings macht das BAG eine andere Baustelle auf: Die Aussetzung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sei nach den Grundsätzen des BAG für Tarifverträge zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Die Tarifvertragsparteien seien danach zwar nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Wenn die tarifliche Regelung aber zu einer Beschränkung oder zu einem Eingriff in Versorgungsrechte führt, bedürften die Tarifvertragsparteien legitimierender Gründe. Deren Gewicht hänge von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen. Das müsse das LAG nun überprüfen (Urteil vom 26.11.2024 - 3 AZR 28/24). 

 

Aus der Datenbank beck-online

LAG Köln, Auslegung TV Krisenbeitrag, BeckRS 2023, 45500 (Vorinstanz zu Az.: 3 AZR 28/24)

LAG Köln, Coronavirus, SARS-CoV-2, Tarifvertrag, Leistungen, Rente, Arbeitsvertrag, Auslegung, Aufhebungsvertrag, Versorgung, Tarifvertragsparteien, BeckRS 2023, 52215 (Vorinstanz zu Az.: 3 AZR 40/24)

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