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Betriebsrat entscheidet über höheres Entgelt für freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht mit

BAG
Auch frei­ge­stell­te Be­triebs­rats­mit­glie­der wol­len von Zeit zu Zeit mehr Ge­halt. Der Be­triebs­rat hat bei der Ent­schei­dung dar­über aber kein Mit­spra­che­recht, ent­schied nun das BAG.

Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds unterliege nicht der Mitbeurteilung der Arbeitnehmervertretung nach § 99 BetrVG, so die Erfurter Richterinnen und Richter. Die Vorschrift sieht eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vor, also bei der Zuordnung der von einem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung.

In der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 BetrVG oder § 78 Satz 2 BetrVG sieht das BAG keine solche Einordnung. Es handele sich vielmehr um eine Anpassung der Vergütung nach den in diesen Normen geregelten gesetzlichen Vorgaben. Danach sei die Vergütung entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.

Damit gab das BAG einer Arbeitgeberin recht, die zwei Autohäuser unterhält (Beschluss vom 26.11.2024 – 1 ABR 12/23). Sie hatte den freigestellten Vorsitzenden des bei ihr gebildeten Betriebsrats entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags vergütet, nachdem er das Assessmentcenter "Führungskräftepotenzial" erfolgreich durchlaufen hatte. Der Betriebsrat meinte, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Das BAG verneinte dies – im Unterschied zu den Vorinstanzen (Beschluss vom 26.11.2024 - 1 ABR 12/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

LAG Sachsen,Umgruppierung, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, BeckRS 2023, 19077 (Vorinstanz)

ArbG Leipzig, Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG zu der Umgruppierung eines Arbeitnehmers, BeckRS 2021, 63156 (erste Instanz)

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