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Auch bei Arbeit für die AfD: Arbeitgeber von Syndikusanwalt muss ins Anwaltsverzeichnis

Martin W. Huff
Wer als Syn­di­kus­rechts­an­walt für einen Ar­beit­ge­ber zu­ge­las­sen wurde, muss hin­neh­men, dass er mit des­sen Namen im bun­des­ein­heit­li­chen An­walts­ver­zeich­nis ge­nannt wird. Für einen Mann, der für die AfD-Frak­ti­on im Deut­schen Bun­des­tag tä­tigt ist, sah der An­walts­se­nat des BGH am Mon­tag keine Nach­tei­le.

Die Vorschrift in der Bundesrechtsanwaltsordnung und in der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV), nach der der Arbeitgeber zu nennen ist, sind laut dem Anwaltssenat nicht zu beanstanden. Auch drohten dem Mann, der für de AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag tätig ist, keine erkennbaren Nachteile, zudem sei nur die berufliche Sphäre betroffen (Urteil vom 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 17/23).

Der Kläger ist als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit für die AfD-Fraktion des Deutschen Bundestags von der Rechtsanwaltskammer Berlin zugelassen worden. Er selber ist nicht Mitglied der Partei.

Er verlangt von der Rechtsanwaltskammer, dass diese entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 RAVPV den Namen des Arbeitgebers nicht eintragen möge. Er befürchtet, dass ihm durch die Angabe seines Arbeitgebers schwerwiegende und nicht wieder gut zu machende Nachteile beruflicher wie auch persönlicher und sozialer Wahrheit entstehen. Die AfD werde gleichgesetzt mit Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, gar Faschismus oder braunem Gedankengut. Ohne Differenzierung in der öffentlichen Wahrnehmung, auch zwischen der Partei und seinem eigentlichen Arbeitgeber, der Fraktion der Partei im Deutschen Bundestag, würde bei Kenntnis von seiner Tätigkeit für die Fraktion eine Stigmatisierung erfolgen, die ihn und die Rechtsanwalts AG, deren Vorstand und Gesellschafter er ist, auf der beruflichen Ebene schwer treffen und darüber hinaus ihn auch in seinem persönlichen sozialen Umfeld ausgrenzen würde.

Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung hatte sich die Rechtsanwaltskammer Berlin verpflichtet, zunächst den Arbeitgeber nicht einzutragen, bis das Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist.

Transparenz geht vor

Mit Urteil vom 22. September 2022 hatte der AGH Berlin die Klage abgewiesen. Die Regelung des § 2 RAVPV, dass bei Syndikusrechtsanwälten der Name der Arbeitgeber einzutragen sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Eintragung des Arbeitgebers im elektronischen Anwaltsverzeichnis diene der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Bei den danach benötigten Daten eines Syndikusrechtsanwalts sei insbesondere zu berücksichtigen, dass diesen Vertretungshindernisse treffen und auch sonst klar sein müsse, für welchen Arbeitgeber er auftrete. Anders als von dem klagenden Juristen behauptet, sei auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte ersichtlich. Auf jeden Fall überwögen die Interessen der Öffentlichkeit die Interessen des Klägers.

Dieser Auffassung hat sich jetzt der BGH angeschlossen und die Berufung des Mannes noch am Tag der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass er eine Interessenabwägung vorzunehmen habe zwischen der Transparenz der anwaltlichen Tätigkeit und einer eventuellen unangemessen Belastung des Klägers.

Er hat sich für die Transparenz entschieden und dabei auch die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Kläger geäußert hatte, zurückgewiesen. Einschränkungen der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, so der Senat, seien immer am Interesse des Gemeinwohls zu messen.

Für die am Rechtsverkehr Beteiligten als auch für potentielle Mandanten eines Rechtsanwalts, der auch niedergelassener Rechtsanwalt ist, sei es durchaus von Interesse, für welchen Arbeitgeber jemand als Syndikus tätig ist, hatte Rechtsanwalt Peter Hamann als Vertreter der Rechtsanwaltskamme Berlin argumentiert. Dies betreffe die berufliche Sphäre und sei hinzunehmen. Die schriftlichen Urteilsgründe des Senats werden in einigen Wochen vorliegen (Urteil vom 11.11.2024 - AnwZ (Brfg) 17/23).

Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in Singen (Hohentwiel) und war lange Jahre Geschäftsführer der Anwaltskammer Köln. Er publiziert regelmäßig zum anwaltlichen Berufsrecht

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