Auch Tarifverträge, die vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes 2018 geschlossen wurden, dürfen von den gesetzlichen Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung abweichen. Das hat das BAG entschieden.
Ein Mann arbeitete seit 1982 als Holzmechaniker bei seinem Arbeitgeber, seit 2009 gibt es einen Tarifvertrag zur Altersversorgung. Auf Grundlage dieses Tarifvertrages wandelte der Beschäftigte seit 2019 monatlich Entgelt um. Der geschlossene Tarifvertrag gewährte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersversorgungsgrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns. Damit wollte sich der Holzmechaniker aber nicht zufrieden geben. Ab 2022 forderte er zu seinem umgewandelten Entgelt einen Arbeitgeberzuschuss von 15%, wie in § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgesehen.
Er führte an, der Tarifvertrag, der Tarifvertrag sei keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten der Regelung bestanden habe.
Schon die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, und auch das BAG folgte dieser Argumentation nicht (Urteil vom 20.08.2024 – 3 AZR 285/23). Die Auslegung der Vorschrift ergebe, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des Tarifvertrages liege eine solche vor (Urteil vom 20.08.2024 - 3 AZR 285/23).
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Löw/Oldehaver, Stärkung der Tarifautonomie, der Tarifpartner und der Tarifbindung, NZA 2024, 88