Ein Arbeitgeber will beweisen, dass eine ehemalige Mitarbeiterin Firmeneigentum hat mitgehen lassen und es nun verkauft. Dazu verschafft er sich Zugang zum Ebay-Account der Frau und schaut einfach nach. Was Gerichte mit so erlangten Daten anfangen dürfen, will das LAG Niedersachsen vom EuGH wissen.
Hintergrund ist eine beim LAG anhängige Schadensersatzklage einer Arbeitgeberin (Az.: 8 Sa 688/23). Sie verlangt von einer Ex-Mitarbeiterin rund 46.000 Euro. Die ehemalige Arbeitnehmerin habe unbefugt Gegenstände aus dem privaten Firmeneigentum veräußert und sich am Erlös bereichert. Dies wisse sie, die Arbeitgeberin, weil sie das private Ebay-Konto der Mitarbeiterin eingesehen habe – freilich ohne deren Wissen und Willen. Woher die Arbeitgeberin die Ebay-Benutzerkennung und das zugehörige Passwort kannte, ist zwischen den Parteien streitig.
Klar ist für das LAG, dass auch Gerichte die DS-GVO beachten müssen, wenn sie bei ihrer justiziellen Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeiten. Es will vom EuGH aber wissen, welche der Normen der DS-GVO auf die gerichtliche Datenverarbeitung anwendbar sind und welche Rechtsgrundsätze von den Gerichten zu beachten sind. Die Beantwortung der Frage sei entscheidend, wenn ein Gericht, wie hier das LAG, zu beurteilen habe, ob und unter welchen Voraussetzungen möglicherweise rechtswidrig erlangte Kenntnisse und Beweismittel, die eine Partei in den Rechtsstreit einführt verwertet werden können.
Das LAG will vom EuGH außerdem wissen, ob die Regelungen des deutschen Zivilprozessrechts bestimmt genug sind, also die erforderliche Regelungstiefe aufweisen, um den Anforderungen der DS-GVO zu genügen. Das Verfahren wird vor dem EuGH unter dem Aktenzeichen C-484/24 geführt.
LAG Niedersachsen -
Redaktion beck-aktuell, bw, 18. Juli 2024.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
EuGH, DSGVO – Reichweite der Vorlagepflicht von Dokumenten im Zivilprozess, RIW 2023, 364
EuGH, Zuständigkeitsbeschränkung der Datenschutzbehörde durch "justizielle Tätigkeit", NJW 2022, 2321