Das Ashram wird in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins betrieben. Die Mitglieder sind für eine bestimmte Zeit verpflichtet, nach Weisung in den Vereinseinrichtungen zu arbeiten beziehungsweise Yogaunterricht zu geben oder Seminare zu leiten. Als Gegenleistung wird freie Kost und Logis, ein Taschengeld und eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung gewährt. Nach dem Ende dieser sogenannten Seva-Dienstzeit hatte ein Mitglied auf Grundlage ihrer vertraglichen Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden gesetzlichen Mindestlohn eingefordert.
Das BAG gab der Frau recht. Diese sei als Arbeitnehmerin einzustufen. Die besonderen Gestaltungsrechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften änderten daran nichts, denn das Ashram zähle nicht zu diesen Gruppierungen. Es fehle am erforderlichen Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung. Ähnlich ging die Klage eines zweiten Ashram-Mitglieds aus.
Das BVerfG nahm die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden des Vereins nicht zur Entscheidung an (Beschlüsse vom 02.07.2024 – 1 BvR 2244/23 und 1 BvR 2231/23). Es erläuterte, dass sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht würden (§§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG). Auch fehle es an einem Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 1 BVerfGG.
Ob das Yoga- und Meditationszentrum eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes sei, was das BAG ausgeschlossen hatte, ließ das BVerfG dahinstehen. Denn es sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier gehe, für sich genommen religiös geprägt waren (Beschl. v. 2.7.2024 - 1 BvR 2244/23).