Die Deutsche Welle hatte einen Redakteur der arabischen Redaktion wegen antisemitischer Äußerungen entlassen. Das LAG Berlin-Brandenburg erklärte die fristlose Kündigung nun für wirksam. Das Gericht sieht eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
Der Redakteur begann seine Tätigkeit für die Deutsche Welle im Jahr 2005 als freier Mitarbeiter. Zwischen 2014 und 2019 veröffentlichte er auf seinen privaten Facebook- und Twitterkonten Äußerungen zu Israel und Palästina, die nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg antisemitischen Charakter hatten und das Existenzrecht Israels in Abrede stellten. Im Jahr 2021 schloss der Mitarbeiter ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Welle. Nachdem der Sender aufgrund von Presseberichten über angeblich antisemitische Äußerungen anderer Beschäftigter der arabischen Redaktion eine externe Untersuchung veranlasst hatte, löschte der Mitarbeiter 2022 einige seiner Posts. Die spätere Kündigung focht er zunächst mit Erfolg vor dem ArbG Berlin an, nun entschied das LAG jedoch gegen ihn.
Nach Ansicht des LAG war der Redakteur als sogenannter Tendenzträger verpflichtet, sowohl bei seiner Arbeitsleistung als auch im außerbetrieblichen Bereich nicht gegen die Tendenz - das heißt: die grundsätzlichen Zielsetzungen - der Deutschen Welle zu verstoßen (Urteil vom 04.04.2024 – 5 Sa 894/23). Dazu gehörten laut Gericht die Grundsätze, das Existenzrecht Israels nicht in Frage zu stellen und sich gegen Antisemitismus sowie jegliche Versuche, diesen zu verbreiten, einzusetzen.
Redakteur kann sich nicht auf Meinungsfreiheit berufen
Da derartige Äußerungen eines Redakteurs auch im privaten Bereich geeignet seien, den Ruf der Deutschen Welle als Stimme der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu schädigen, liege eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Nebenpflichten vor, die zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigten. Auch wenn der Redakteur nach Begründung des Arbeitsverhältnisses keine zu beanstandenden Äußerungen mehr veröffentlicht habe, hätten sich die zuvor getätigten und auch nach Begründung des Arbeitsverhältnisses noch öffentlich abrufbaren Äußerungen weiter ausgewirkt, so das Gericht.
Da der Redakteur aufgrund der Rundfunkfreiheit der Deutschen Welle gehalten sei, die Tendenz des Senders zu wahren, könne er sich für antisemitische und das Existenzrecht Israels leugnende Äußerungen auch nicht mit Erfolg auf seine Meinungsfreiheit berufen, betonte das LAG. Das Gericht hat die Revision zum BAG nicht zugelassen (Urt. v. 4.4.2024 - 5 Sa 894/23).
Das LAG Berlin Brandenburg hatte im vergangenen Jahr in einem ähnlichen Fall die Kündigung einer "Middle East"-Redakteurin der Deutschen Welle, der frühere antisemitische und israelfeindliche Veröffentlichungen für einen arabischen Sender vorgeworfen wurden, für unwirksam erachtet.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Grambow/Bruck, Umgang mit Terrorsympathisanten und Antisemiten am Arbeitsplatz, ArbRAktuell 2023, 617