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Vorlage nach Luxemburg: Wann ist eine Massenentlassung wirksam?

BAG
Wenn ein Un­ter­neh­men eine Mas­sen­ent­las­sung plant, muss es die Ar­beits­agen­tur dar­über in­for­mie­ren - an­de­ren­falls könn­ten die Kün­di­gun­gen nich­tig sein. Was aber, wenn die An­zei­ge feh­ler­haft ist, die Agen­tur sie je­doch durch­ge­hen lässt? Diese Frage hat das BAG nun dem EuGH vor­ge­legt.

Plant ein größeres Unternehmen, eine hohe Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu kündigen, handelt es sich arbeitsrechtlich um eine sogenannte Massenentlassung. Diese muss zuvor aber nicht nur dem Betriebsrat, sondern nach § 17 Abs. 1 KSchG auch der Agentur für Arbeit vorgelegt werden. Unternehmen müssen dabei darauf achten, alles korrekt anzugeben: Name, Art und Sitz des Arbeitgebers, Gründe für die geplanten Entlassungen, Daten zu den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sowie die Kriterien für deren Auswahl.

Die Arbeitsagentur prüft diese Anzeige dann und nur wenn sie vollständig ist, sind die Kündigungen - so jedenfalls die bisherige Rechtsprechung des BAG - wirksam. Dann stellt sich aber die Frage, was mit den Kündigungen geschieht, wenn die Anzeige zwar fehlerhaft ist, die Arbeitsagentur sie aber nicht beanstandet. Dieses Problem hat das BAG nun dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 23.05.2024 - 6 AZR 152/22 (A)). Damit handelt es sich bereits um die zweite Vorlage nach Luxemburg in diesem Verfahren.

Anfrage an Zweiten Senat, zusätzliche Anfrage an den EuGH

Hintergrund ist ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Für die Entscheidung kommt es nach Ansicht der Erfurter Richterinnen und Richter darauf an, ob die Entlassungswelle bei der Arbeitsagentur ordnungsgemäß angezeigt worden ist.

Der Sechste Senat hatte zuvor bereits beim Zweiten Senat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festzuhalten gedenke, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig sei, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige vorliege. Daraufhin hatte der Zweite Senat den EuGH schon zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegenden Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung von Rechtsvorschriften über Massenentlassungen ersucht. Dieses Ersuchen wurde nun durch den Sechsten Senat ergänzt (Beschl. v. 23.5.2024 6 AZR 152/22 (A)). 

 

Aus der Datenbank beck-online

EuGH, Kein Individualschutz durch Massenentlassungsanzeigepflicht, IWRZ 2024, 27

Schäfer, Sanktionssystem für Fehler im Massenentlassungsanzeigeverfahren – Kurswechsel des BAG?, NZA 2023, 857

Zeppenfeld, Massenentlassungsanzeige: Aus "Soll" wird "Muss"?, NZA 2022, 26

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