Der 6. BAG-Senat will sich der BGH-Rechtsprechung zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen anschließen. Da hierin eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung von vier anderen Senaten liegt, hat der Sechste Senat angefragt, ob diese an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Dabei muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH, Beschluss vom 17.05.2023 – XII ZB 533/22; Beschluss vom 19.10.2022 – XII ZB 113/21).
Der 6. BAG-Senat möchte das genauso handhaben, würde sich aber gegen die Rechtsprechung des 1., 3., 8. und 9. Senats des BAG wenden, wonach ein Rechtsanwalt bei Vorlage der Handakten zur Anfertigung der Rechtsmittelschrift neben der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender zu kontrollieren hat (BAG, Urteil vom 10.01.2003 – 1 AZR 70/02; Beschluss vom 17.10.2012 – 3 AZR 633/12; Urteil vom 31.01.2008 – 8 AZR 27/07 und Urteil vom 18.06.2015 – 8 AZR 556/14; Beschluss vom 18.01.2006 – 9 AZR 454/04).
Der 6. Senat hat jetzt in einem Verfahren, in dem die Frage entscheidungserheblich ist, angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage ausgesetzt (Beschl. v. 23.5.2024 – 6 AZR 155/23).