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Bergleute erhalten keinen Zuschuss für Austausch von Kohleöfen

LAG Düsseldorf
Ehe­ma­li­ge Berg­leu­te be­kom­men von ihrem Ex-Ar­beit­ge­ber kein Geld für die Um­rüs­tung ihrer Koh­le­öfen. Dies hat das LAG Düs­sel­dorf nun klar­ge­stellt. Der Berg­ar­bei­ter hatte ar­gu­men­tiert, er habe sich auf nun­mehr ein­ge­stell­te Lie­fe­rung von Gra­tis-Kohle ver­las­sen, ohne die die Nut­zung sei­nes Koh­le­ofens un­wirt­schaft­lich ge­wor­den sei.

Der klagende Mitarbeiter war bei der Betreiberin von Steinkohlenbergwerken angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den Ibbenbürener Steinkohlenbergbau Anwendung. Aufgrund dieser Vorschriften erhielten ausgeschiedene Arbeiter jährlich zweieinhalb, Angestellte drei Tonnen Steinkohle (sogenannter Hausbrand) oder – wahlweise – die Zahlung einer Energiebeihilfe.

Anlässlich der bevorstehenden Einstellung des Steinkohlenbergbaus in Deutschland vereinbarten die Tarifvertragsparteien im Jahr 2015, dass die Belieferung mit Kohle bis zum 31.12.2018 eingestellt und nur noch die Energiebeihilfe gezahlt wird. Zudem regelten sie, dass die Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer mit einer Einmalzahlung abgefunden werden durfte. Von diesem Abfindungsrecht machte das beklagte Unternehmen Gebrauch.

Dass die Einstellung der Hausbrandbelieferung rechtens war und in welcher Höhe dem Kläger deshalb eine Abfindung zusteht, wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm bereits rechtskräftig entschieden. Der ehemalige Bergarbeiter war aber der Meinung, dass sein Ex-Arbeitgeber ihm unabhängig davon aus der allgemeinen Fürsorgepflicht die Kosten für die Umrüstung seines Heizsystems zu erstatten habe. Denn er habe im Vertrauen auf die Hausbrandlieferungen einen neuen Kohleofen angeschafft, dessen Betrieb jetzt unwirtschaftlich geworden sei.

Mehr als 100 Bergleute hatten gegen Ex-Arbeitgeber geklagt

Die Klage blieb am Freitag auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2024 – 12 Sa 1016/23) erfolglos. Ein auf die allgemeine Fürsorgepflicht gestützter Anspruch scheide schon deshalb aus, weil durch die tarifvertragliche Vereinbarung in 2015 eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht erfolgt und damit eine abschließende Regelung getroffen worden sei, entschied das LAG.

Im Übrigen konnten die Bergleute nach Auffassung des Gerichts angesichts des langjährigen politischen Prozesses zum Steinkohlenausstieg nicht darauf vertrauen, dass die Belieferung auch nach dem Ende des deutschen Steinkohlenbergbaus fortgesetzt werden würde. Für die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen auf dem Heizungsmarkt müsse das Bergbauunternehmen nicht einstehen.

Die 6. und die 12. Kammer des LAG haben heute insgesamt zu 57 gleichgelagerten Berufungsverfahren entschieden. Nach dem Ende des Steinkohlenbergbaus hatten mehr als 100 Bergleute gegen ihren Ex-Arbeitgeber auf den Zuschuss zur Umrüstung der Kohleöfen geklagt. Weitere Verfahren werden am 24.05.2024 verhandelt.

Aus der Datenbank beck-online

Frenz, Kohleausstiegsentschädigungen, Strukturhilfen und Beihilfenverbot, EnWZ 2021, 51

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