Wird eine Einigungsstelle zur Streitschlichtung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtlich eingesetzt, darf sie laut LAG Köln auch in Eilfällen nicht tätig werden, bevor die Einsetzung formell rechtskräftig ist. Tue sie es doch, könne ihr Spruch keine einigungsersetzende Wirkung haben.
In dem entschiedenen Fall konnten sich Arbeitgeber – ein Sportartikelhändler – und Betriebsrat über die vom Betriebsrat mitzubestimmende Gestaltung von Dienstplänen nicht einigen. Eine Einigungsstelle sollte schlichten. Das ArbG bestellte am 3. Mai im Verfahren nach § 100 ArbGG gemäß dem Antrag der Arbeitgeberin einen Rechtsanwalt zum Vorsitzenden der Einigungsstelle und setzte die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei pro Seite fest.
Noch vor der Zustellung des Beschlusses an den Betriebsrat am 7. Mai lud der Einigungsstellenvorsitzende am 3. Mai die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten zur Sitzung der Einigungsstelle am darauffolgenden Tag in seine Kanzleiräumlichkeiten. Der Anwalt des Betriebsrats teilte ihm und den Vertretern der Arbeitgeberseite am 4. Mai mit, dass vom Betriebsrat niemand an der Sitzung teilnehmen könne. Außerdem lehne er den gerichtlich eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden ab und werde sogleich für den Betriebsrat Beschwerde einlegen. Die Einigungsstelle tagte dennoch und genehmigte die Dienstpläne im Spruchweg, ohne dass die Betriebsratsseite vertreten war.
Die Beschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg. Das LAG hat den arbeitsgerichtlichen Einsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden bestellt (Beschluss vom 16.05.2024 - 9 TaBV 24/24). Dem stehe nicht entgegen, dass die Einigungsstelle bereits entschieden habe. Denn bei der gerichtlichen Einsetzung einer Einigungsstelle handele es sich um eine Gestaltungsentscheidung, die erst mit Eintritt ihrer formellen Rechtskraft wirksam werden könne. Daher sei die Einigungsstelle bis zu diesem Zeitpunkt nicht befugt, die streitige Angelegenheit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durch einen Spruch zu regeln. Dies gelte auch in eiligen Angelegenheiten. Der Eilbedürftigkeit trügen bereits die stark abgekürzten Fristen im gerichtlichen Einsetzungsverfahren Rechnung (Beschl. v. 16.5.2024 - 9 TaBV 24/24).
Aus der Datenbank beck-online
Woitaschek, Ausgewählte Fragen des Verfahrens vor der Einigungsstelle, NZA 2021, 324
Schulze, Einigungsstelle – Zusammensetzung und Kosten, ArbRAktuell 2018, 114
Pletke, Die gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle nach § 100 ArbGG im Lichte der aktuellen Rechtsprechung, ArbRAktuell 2017, 536