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Betriebsratswahl bei Porsche in Zuffenhausen unwirksam

LAG Baden-Württemberg
Das LAG Baden-Würt­tem­berg hat die Un­wirk­sam­keit der Be­triebs­rats­wahl beim Au­to­bau­er Por­sche am Stand­ort Zu­f­fen­hau­sen be­stä­tigt. Es stör­te sich daran, dass auch An­ge­stell­te am Stand­ort Leip­zig mit­ge­wählt hat­ten.

Hintergrund des Konflikts ist, dass der Betriebsrat in Zuffenhausen neben Beschäftigten der Porsche AG und der Porsche Logistik GmbH auch Mitarbeiter der Porsche Dienstleistungs-GmbH in Leipzig vertritt, die zum Beispiel für die Kantinen zuständig ist.

Die der Betriebsratswahl zugrunde gelegte Betriebsstruktur weicht damit von dem Grundmodell eines Betriebs nach dem BetrVG ab. Für ein so zusammengesetztes Gebilde hätte keine Wahl stattfinden dürfen, sagte die Vorsitzende Richterin Heide Steer am Dienstag in Stuttgart (Beschluss vom 19.03.2024 - 15 TaBV 2/23). Solle solch eine "andere Arbeitnehmervertretungsstruktur" im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG als Betrieb gelten (§ 3 Abs. 5 BetrVG), müssten sämtliche beteiligten Unternehmen dies tarifvertraglich vereinbaren. Hier aber hätten nicht alle beteiligten Arbeitgeberinnen solche tarifvertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen. Der nachträglich im Jahr 2024 geschlossene weitere Tarifvertrag habe dies nicht mit Rückwirkung auf den Wahlzeitpunkt des Jahres 2022 reparieren können. Das Gericht bestätigt damit einen Beschluss aus der ersten Instanz mit anderer Begründung.

Erstinstanzlich hatte das Arbeitsgericht inhaltlicher argumentiert: Die knapp 100 Beschäftigten in Leipzig hätten bei der Betriebsratswahl deshalb nicht mitwählen dürfen, weil das Gesetz eigentlich eine Vor-Ort-Vertretung wolle. Mit mehreren Hundert Kilometern Entfernung sei die Betreuung nicht gewährleistet, hieß es damals. Auch der Einsatz moderner Kommunikationsmittel ersetze nicht die persönliche Erreichbarkeit. Sowohl Porsche als auch der Betriebsrat hatten gegen den Beschluss aus dem April 2023 Rechtsmittel eingelegt.

Mehrere Beschäftigte hatten die Betriebsratswahl vom März 2022 angefochten. Sie sahen wesentliche Verstöße und argumentierten unter anderem, dass an den Wahlurnen Plomben gefehlt hätten und Teile der Belegschaft zu kurzfristig informiert worden seien. Für all diese Punkte hatte bereits das ArbG keine Anhaltspunkte gesehen. Diese sah auch das LAG nicht. Porsche will die Entscheidung prüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen. Solange die Entscheidung nicht rechtskräftig ist, bleibt der bestehende Betriebsrat noch im Amt (Beschl. v. 19.3.2024 15 TaBV 2/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Anm. zu ArbG Stuttgart, Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs, ArbRAktuell 2023, 328

Schomaker, Die Anfechtung der Betriebsratswahl, BRuR 2022, 56

Schmeisser/Fischer, Verhaltensregeln für Arbeitgeber vor und bis zur Betriebsratswahl, NZA 2022, 81

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