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Lokführergewerkschaft darf streiken

ArbG Frankfurt am Main
Der Lok­füh­rer­streik der Ge­werk­schaft GDL darf zu­nächst wie ge­plant bis Mitt­woch­mor­gen statt­fin­den. Die Deut­sche Bahn schei­ter­te am Mon­tag­abend vor dem ArbG Frank­furt am Main mit dem Ver­such, den Aus­stand mit ju­ris­ti­schen Mit­teln zu stop­pen. Am Diens­tag soll das LAG Hes­sen er­neut prü­fen.

Die Bahn hatte geltend gemacht, dass die GDL rechtswidrige Streikziele verfolge. Die Streikmaßnahmen im Bereich DB Cargo seien darüber hinaus wegen einer Ankündigungsfrist von weniger als 24 Stunden unverhältnismäßig. Beiden Argumenten ist die Kammer nicht gefolgt. Der Ausstand sei rechtmäßig und nicht unverhältnismäßig, sagte Richterin Stephanie Lenze.

Die Kammer stellte auf die förmlich mitgeteilten Streikziele ab, in denen die von der Bahn als rechtswidrig angesehenen Ziele nicht aufgeführt gewesen seien. Unter Abwägung des Vorbringens der Parteien und unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie war die hier streitgegenständliche Arbeitskampfmaßnahme laut Gericht als nicht unverhältnismäßig anzusehen.

Die Bahn hat gegen den Entscheid Berufung beim LAG Hessen eingelegt. Dort sollen die Verhandlungen am Mittag beginnen. "Es ist unsere Pflicht, im Sinne der Kundinnen und Kunden wirklich alles zu tun, um diesen oder auch mögliche spätere Streiks zu stoppen und hier eine Gerichtsentscheidung auch in der Berufungsinstanz herbeizuführen", sagte Bahn-Sprecher Achim Stauß. Der Streik ist der sechste im seit Monaten schwelenden Tarifkonflikt zwischen der Bahn und der GDL.

Kurzfristiger Streikaufruf nach gescheiterten Verhandlungen

Die GDL hatte den Streik deutlich kurzfristiger angekündigt als die vorigen Arbeitskämpfe. Mit solchen "Wellenstreiks" will Gewerkschaftschef Claus Weselsky den Druck auf die Bahn erhöhen. Die Bahn hatte die "viel zu kurze Vorlaufzeit von nur 22 Stunden" scharf kritisiert. Diese sei für die Fahrgäste eine "blanke Zumutung". Die Bahn versuchte im laufenden Konflikt schon einmal, einen Arbeitskampf der GDL juristisch zu verhindern, hatte dabei aber weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG Hessen Erfolg.

Nach erneut gescheiterten Verhandlungen hatte die Bahn die Gewerkschaft Ende vergangener Woche zu weiteren Gesprächen aufgerufen. Die GDL knüpfte diese an die Bedingung, dass die Bahn ein neues Angebot vorlegen müsse. Das Ultimatum der Gewerkschaft an die Führung des Konzerns war am Sonntagabend gerade etwas über zwei Stunden abgelaufen, da kündigte die GDL den Streik an.

Die Gewerkschaft kämpft um höhere Gehälter und weniger Arbeitszeit. Knackpunkt ist die Forderung, dass Schichtarbeiter für das gleiche Geld 35 statt 38 Stunden in der Woche arbeiten sollen. In einer Moderation hatte die Bahn einen Kompromissvorschlag akzeptiert. Dieser sah vor, die Arbeitszeit bis 2028 in zwei Schritten auf 36 Stunden zu senken. Die GDL lehnte ab und ließ die Gespräche scheitern.

Bahnvertreter Florian Weh hatte vor dem Arbeitsgericht betont, der Konzern könne sich eine Wiedereinstiegsvereinbarung in Verhandlungen vorstellen - auf Basis des jüngsten Kompromissvorschlags der Moderatoren Thomas de Maizière und Daniel Günther - oder den Einstieg in eine formale Schlichtung. Die GDL hatte ein weiteres Entgegenkommen gefordert und sich nicht dazu bereit erklärt, den Streik abzubrechen (Beschl. v. 11.3.2024 2 Ga 37/24). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Jacobs, Streikrecht bei kritischen Infrastrukturen eingrenzen?, ZRP 2024, 61

Kolbe, Tarifeinheit auf dem Prüfstand - Lehren aus dem GDL-Streik 2021, RdA 2022, 199

Höfling, Engels, Der "Bahnstreik" - oder: Offenbarungseid des Arbeitskampfrichterrechts?, NJW 2007, 3102

Greiner, Der Arbeitskampf der GDL - Überlegungen zur Parität im Sparten- und Spezialistenarbeitskampf, NZA 2007, 1023

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