Die Deutsche Bahn will den nächsten Streik der Lokführergewerkschaft GDL juristisch verhindern und hat am Montag einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim ArbG Frankfurt a.M. eingereicht. Sie kritisiert die "viel zu kurze Vorlaufzeit von nur 22 Stunden". Für die Fahrgäste sei dies eine "blanke Zumutung".
Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hatte am Sonntagabend zum nächsten Streik im laufenden Tarifkonflikt mit der Bahn aufgerufen. Im Personenverkehr soll es am Dienstagmorgen ab 2.00 Uhr für 24 Stunden losgehen, im Güterverkehr bereits ab Montagabend um 18.00 Uhr. Die GDL hatte den Streik deutlich kurzfristiger angekündigt als die vorigen Arbeitskämpfe. Mit solchen sogenannten Wellenstreiks will Gewerkschaftschef Claus Weselsky den Druck auf die Arbeitgeber erhöhen.
Die Bahn hatte im laufenden Konflikt schon einmal versucht, einen Arbeitskampf der GDL juristisch zu verhindern, hatte dabei aber in zwei Instanzen keinen Erfolg. Nach zuletzt erneut gescheiterten Verhandlungen hatte der Konzern die Gewerkschaft Ende vergangener Woche zu weiteren Gesprächen aufgerufen. Die GDL knüpfte diese an die Bedingung, dass die Bahn ein neues Angebot vorlegen müsse. Das Ultimatum der Gewerkschaft an die Führung des Konzerns war am Sonntagabend gerade etwas über zwei Stunden abgelaufen, da kündigte die GDL den neuerlichen Streik an.
Die Gewerkschaft kämpft um höhere Gehälter und weniger Arbeitszeit bei der Bahn. Knackpunkt des Konflikts ist weiterhin die Forderung, dass Schichtarbeiter künftig für das gleiche Geld nur 35 Stunden statt wie bisher 38 Stunden arbeiten müssen. In einer Moderation hatte die Bahn einen Kompromissvorschlag akzeptiert. Dieser sah vor, die Arbeitszeit bis 2028 in zwei Schritten auf 36 Stunden zu senken. Die GDL lehnte ab und ließ die Gespräche scheitern. Neue Streiks kündigt sie nun nicht mehr 48 Stunden vor Beginn an, sondern kurzfristiger. Auch Streiks über Ostern hat die GDL mit ihrem Vorsitzenden Claus Weselsky nicht ausgeschlossen.
Aus der Datenbank beck-online
"Weselsky-Bashing hilft nicht weiter", Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 08.03.2024, becklink 2030099
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Stegmüller, Einschränkungen des Streikrechts in Betrieben der Daseinsvorsorge, NZA 2015, 723
BAG, Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks", NZA 1997, 393
Jacobs, Streikrecht bei kritischen Infrastrukturen eingrenzen?, ZRP 2024, 61
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