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Massenentlassung ohne Anzeige: Jetzt soll der EuGH entscheiden

BAG
Vor ei­ni­gen Wo­chen deu­te­te das BAG an, mög­li­cher­wei­se seine Recht­spre­chung zur Frage zu än­dern, ob eine feh­len­de Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge Kün­di­gun­gen un­wirk­sam macht. Der Sechs­te Senat sah das nicht so und frag­te beim Zwei­ten an. Doch der hat nun den EuGH ge­be­ten, Fra­gen zum Ver­fah­ren bei Mas­sen­ent­las­sun­gen zu klä­ren.

In dem Verfahren, das nach den höchsten deutschen Arbeitsrichterinnen und -richtern nun auch den EuGH beschäftigen wird, geht es um eine von mehreren betriebsbedingten Kündigungen, die im Zuge einer Massenentlassung ausgesprochen wurde, ohne dass die normalerweise nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige erstattet beziehungsweise nachgeholt worden wäre. Der für die Entscheidung in der Sache zuständige Sechste Senat des BAG wollte die Kündigungsschutzklage des Klägers vollumfänglich abweisen, sieht sich daran aber verfahrensrechtlich gehindert.

Währen der Zweite Senat bisher annimmt, dass eine ohne vorherige Massenentlassungsanzeige erklärte Kündigung nichtig sei, ist der Sechste Senat nun der Ansicht, dass das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit einer nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlichen Massenentlassungsanzeige keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Beendigung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses habe. Vielmehr sollen seines Erachtens sowohl das Fehlen einer Massenentlassungsanzeige als auch deren Fehlerhaftigkeit gänzlich folgenlos bleiben. Er meint, es obliege dem deutschen Gesetzgeber, eine "Sanktion“ für Fehler im Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen zu normieren. Diese dürfe nicht auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, sondern müsse allein auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts liegen.

Der Sechste Senat hatte deshalb zunächst ein Anfrageverfahren nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eingeleitet (Beschluss vom 14.12.2023- 6 AZR 157/22), das in Arbeitsrechtskreisen mit großem Interesse zur Kenntnis genommen wurde. Nun aber hat der Zweite Senat das Anfrageverfahren ausgesetzt und den EuGH ersucht, Fragen zur Auslegung der Richtlinie zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen zu beantworten (Beschluss vom 01.02.2024 – 2 AS 22/23). Allzu schnell dürfte eine von vielen Unternehmen erhoffte Erleichterung von Massenentlassungen in der Rechtsprechung des BAG also womöglich nicht kommen (Beschl. v. 1.2.2024 2 AS 22/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

BAG wartet auf EuGH-Entscheidung zu Rechtsfolgen fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 11.05.2023, becklink 2027059

BAG legt Frage zur Übermittlungspflicht bei Massenentlassungen dem EuGH vor, Mitteilung der beck-aktuell-Redaktion vom 28.01.2022, becklink 2022096

LAG Hamburg, Zeitpunkt der Feststellung von Beschäftigtenzahl bei Entlassung, BeckRS 2022, 10302 (Vorinstanz)

Moll, Betriebsbegriff im Massenentlassungsrecht und Rechtsfolgen fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen, RdA 2021, 49

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