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Urlaub nicht genommen: Ver­gü­tung auch bei vor­zei­tigem Ruhe­stand

EuGH
Wenn Be­schäf­tig­te ihren Ur­laub trotz Auf­for­de­rung nicht neh­men, ver­fällt ihr Ur­laubs­an­spruch. Wer ihn hin­ge­gen nicht neh­men konn­te, er­hält Geld als Aus­gleich. Das gilt auch bei vor­zei­ti­gem Ein­tritt in den Ru­he­stand, ent­schied der EuGH im Fall eines ita­lie­ni­schen Mit­ar­bei­ters im öf­fent­li­chen Dienst.

Der Verwaltungsleiter einer italienischen Gemeinde ging nach 24 Jahren auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand und verlangte die Abgeltung von 79 Urlaubstagen, die er nicht genommen hatte. Die Gemeinde weigerte sich und berief sich das italienische Recht: Danach hätten im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in keinem Fall Anspruch auf eine Vergütung für nicht genommenen Resturlaub.

Das italienische Gericht, an das sich der Arbeitnehmer wandte, bezweifelte die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und rief den EuGH an. Danach hat ein Arbeitnehmer, der seinen gesamten bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.

Der EuGH hat entschieden, dass ein Abgeltungsverbot bei freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unionsrechtswidrig ist (Urteil vom 18.01.2024 - C-218/22). Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub beziehungsweise Abgeltung dürfe nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen wie der Eindämmung öffentlicher Ausgaben untergeordnet werden.

Nur wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus freien Stücken nicht genommen habe, obwohl ihn der Arbeitgeber dazu aufgefordert und über das Risiko des Verlusts dieses Anspruchs am Ende eines Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums informiert hat, sei ein Verlust des Anspruchs nicht zu beanstanden. Es sei am Arbeitgeber nachzuweisen, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um dem Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Die Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten des Arbeitgebers ergeben sich bereits aus früheren Entscheidungen des EuGH (Urt. v. 18.1.2024 C-218/22). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Schnelle, Verfall von Urlaubsansprüchen: Was müssen Arbeitgeber wissen und beachten?, SPA 2023, 113

EuGH, Verjährung von Urlaubsansprüchen – Nichtantritt wegen hohen Arbeitsaufwands und Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers, NZA 2022, 1326

Daum, Die Urlaubs-Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, RdA 2020, 179

EuGH, Unionsrechtswidriger automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen, NJW 2019, 495

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