Ein öffentlicher Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, einem schwerbehinderten Menschen einen Ersatztermin anzubieten, wenn dieser nicht zum Vorstellungsgespräch kommen kann. Laut BAG genügt es, wenn es hierfür einen gewichtigen Grund gibt und die Durchführung dem Arbeitgeber zumutbar ist.
Eine Kommune suchte für ihre Ausländerbehörde "Fallmanager*innen im Aufenthaltsrecht" und beabsichtigte "schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber" gleicher Eignung und Qualifikation bevorzugt einzustellen. Ein Schwerbehinderter sagte das Vorstellungsgespräch wegen Terminkollision ab. Ein Ersatztermin wurde ihm nicht angeboten. Das Stellenbesetzungsverfahren solle nicht weiter verzögert werden, so die Begründung. Die Behörde war aber aus seiner Sicht nach § 165 S. 3 SGB IX verpflichtet gewesen, ihm einen Alternativtermin anzubieten. Unter anderem deswegen verlangte er eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Antidiskriminierungsgesetz (AGG) in Höhe von mindestens 5.000 Euro, allerdings ohne Erfolg.
Das BAG konnte keinen Verstoß gegen das AGG erkennen und verneinte somit einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG (Urteil vom 23.11.2023 - 8 AZR 164/22). Zwar habe der Schwerbehinderte gegenüber der öffentlichen Arbeitgeberin der Agentur für Arbeit grundsätzlich einen Anspruch auf das Angebot eines Ersatztermins. Das Ziel, im Bewerbungsverfahren die Chancen behinderter Menschen zu verbessern, sei ansonsten nicht zu erreichen. Dieser Anspruch scheitere hier allerdings, so die Erfurter Richterinnen und Richter, an der Zumutbarkeit für die Ausländerbehörde. Da sie eine Vielzahl von Bewerbungsverfahren hatte durchführen müssen, hätte das LAG ohne Rechtsfehler bei der Abwägung ihre Interessen überwiegen lassen. Ein anderes Vorgehen sei danach für die Behörde organisatorisch mit Blick auf die langen internen Bearbeitungszeiten auch nicht möglich gewesen.
"Mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch hat die Beklagte ihre Pflicht aus § 165 S. 3 SGB IX erfüllt, obwohl kein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat." Ein Aspekt, so das BAG, sei auch, dass schon der Einladung keine Aussage zur Möglichkeit von Ersatzterminen zu entnehmen sei. Diese enthalte nur die Bitte um Benachrichtigung im Falle einer Verhinderung, was gegen die Zusage der Möglichkeit eines Ersatztermins spreche (Urt. v. 23.11.2023 - 8 AZR 164/22).
Aus der Datenbank beck-online
BAG, Benachteiligung wegen Schwerbehinderung – Verstoß gegen Förderpflichten und Entschädigung, NZA 2022, 638 (mit Anmerkung von Bauer, ArbRAktuell 2021, 663)
LAG Hessen, Streit um Entschädigungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot, BeckRS 2021, 56312 (Vorinstanz)
Reus/Mühlhausen, Inhalt und Grenzen der Einladungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers nach § 82 Satz 2 und 3 SGB IX, NZS 2012, 534
VG Düsseldorf, (…) Bewerberauswahl, (…) Fehlende Eignung, (…) Interne Stellenausschreibung, (…) Strukturiertes Auswahlgespräch, Verwaltungsstreitverfahren, BeckRS 2012, 56083