Ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, muss er es auf seinem Firmenbogen erstellen und darf nicht den Eindruck erwecken, nur den Entwurf eines Dritten zu übernehmen. Ansonsten genügt das Zeugnis nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg nicht den formellen Anforderungen nach § 109 GewO.
Eine Arztpraxis trennte sich von einer Mitarbeiterin in einem Kündigungsschutzprozess per Vergleich. Dieser sah unter anderem vor, dass sie unter dem Datum des Ausscheidens ein qualifiziertes wohlwollendes Zeugnis erhalten sollte. Wie vereinbart sendete sie dem Geschäftsführer (einem Facharzt auch für Männerheilkunde) einen Zeugnisentwurf zu, der ggf. geändert verwendet werden sollte. Letztendlich erhielt sie ein Zeugnis nach diesem Entwurf, dem wurde aber hinzugefügt: "im Auftrag des Arbeitsgerichts, Berlin 15.5.2023". In der letzten Zeile war vermerkt, dass das Zeugnis durch die Rechtsanwältin A, die Bevollmächtigte der Arbeitnehmerin, erstellt worden war. Das Schreiben war nicht mit dem Briefkopf der Praxis versehen. Ein weiteres Zeugnis enthielt zwar den Firmenstempel, war aber ansonsten identisch mit dem vorherigen.
Das Arbeitsgericht Berlin setzte gegen die Firma ein Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft fest. Der Androloge war empört: Er könne sich schließlich nicht der Urkundenfälschung strafbar machen, indem er ein nicht von ihm verfasstes und zurückdatiertes Zeugnis unterschreibe. Er habe aufgrund der Forderung der gegnerischen Anwältin bereits Strafanzeige gegen diese wegen Anstiftung zu der Straftat erstattet. Aus der Haft heraus werde er die Presse einschalten und die Arbeitsrichterin für den Praxisausfall haftbar machen. Es sei auch nicht mitgeteilt worden, warum ein von einer Anwältin erstelltes Zeugnis "qualifiziert" sei. Seine Beschwerde gegen die Zwangsmittel vor dem LAG Berlin-Brandenburg war nicht erfolgreich.
Ein Arbeitszeugnis richtig erstellen
Das Zwangsgeld nach § 888 ZPO war rechtmäßig, so das LAG (Beschluss vom 28.11.2023 – 26 Ta 1198/23). Ein qualifiziertes Zeugnis nach § 109 GewO müsse in formeller Hinsicht den im Geschäftsleben üblichen Anforderungen genügen. Dazu gehört nach Ansicht der Berliner Richterinnen und Richter ein Briefkopf, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Da im Berufszweig der Mediziner üblicherweise Firmenbögen verwendet werden und die konkrete Praxis das auch tat, sei das Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn der Briefkopf hierauf fehle.
Das LAG bemängelte weiter, dass es nicht ausreicht, wenn bei einem Dritten der Eindruck erweckt werden könnte, der Arbeitgeber habe lediglich einen Entwurf unterzeichnet, ohne sich den Inhalt der Erklärung zurechnen zu lassen. Es wies den renitenten Arzt darauf hin, dass das Zwangsgeld seiner Einschätzung bislang recht moderat ausgefallen sei und bei fortgesetzter Weigerung erhöht werden müsste (Beschl. v. 28.11.2023 - 26 Ta 1198/23).
Aus der Datenbank beck-online
LAG Berlin-Brandenburg, Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich auf Erteilung eines Zeugnisses, Voraussetzungen der Erfüllung des Anspruchs, BeckRS 2023, 34410 (ausführliche Gründe)
Wiebauer, Formulierung des Arbeitszeugnisses durch Vergleich, RdA 2020, 283
Benkert, Gestaltung von Arbeitszeugnissen, NJW-Spezial 2019, 562
BAG, Prozessvergleich – Anspruch auf wahres Zeugnis im Zwangsvollstreckungsverfahren, NZA 2012, 1244
BAG, Äußere Form eines Zeugnisses, NJW 1993, 2197