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Kein Antrag auf streitige Verhandlung vor Ruhensbeschluss des Arbeitsgerichts

BAG
Er­schei­nen beide Par­tei­en nicht in einer Gü­te­ver­hand­lung, ord­net das Ar­beits­ge­richt das Ruhen des Ver­fah­rens an. Vor Er­lass die­ses Be­schlus­ses kann laut BAG kein An­trag auf Be­stim­mung eines strei­ti­gen Ter­mins ge­stellt wer­den. Dies führ­te hier dazu, dass eine Klage als zu­rück­ge­nom­men galt.

Ein Facharzt für Chirurgie wollte – entgegen seinem Arbeitsvertrag – auch nach Vollendung seines 67. Lebensjahrs weiterarbeiten. Das Arbeitsgericht hatte einen Gütetermin bestimmt. Beide Parteien erschienen – wie angekündigt – nicht zum Termin. Danach hatte das ArbG das Ruhen des Verfahrens nach § 54 Abs. 5 ArbGG angeordnet. Da binnen sechs Monaten niemand die streitige Verhandlung nach § 54 Abs. 5 S. 2 ArbGG beantragt hatte, galt die Klage nach Ansicht des Arbeitsgerichts nach § 54 ArbGG als zurückgenommen. Der Arzt stellte sich jedoch auf den Standpunkt, er hätte einen Antrag auf streitige Verhandlung gestellt. Schließlich habe er bei Ankündigung des Nichterscheinens um weitere "verfahrensleitende Anordnungen" gebeten.

Das BAG (Urteil vom 21.06.2023 – 7 AZR 234/22) konnte dieser Argumentation nichts abgewinnen. Die Klage gelte als zurückgenommen, da binnen sechs Monaten nach der Güteverhandlung kein neuer Termin beantragt worden sei. Der Rechtsstreit sei daher nach § 54 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen.

BAG: Ruhensbeschluss muss eindeutig vor dem Antrag da sein

"Bevor das Gericht gemäß § 54 Abs. 5 S. 1 ArbGG das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat, kann keine Partei nach Satz 2 die Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung beantragen", stellte das BAG klar. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach ein Terminsantrag nur nach der Güteverhandlung, in der aufgrund des Nichterscheinens oder Nichtverhandelns das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, gestellt werden könne.

Der Zeitraum der zulässigen Antragstellung sei dabei formal begrenzt auf die Zeit beginnend mit dem Schluss der Güteverhandlung bis zum Ablauf darauffolgender sechs Monate. Die auf diesen Zeitraum bezogenen Wörter "nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung" – anstelle einer Formulierung wie etwa "bis spätestens mit Ablauf von sechs Monaten" oder "länger als zwei Monate"  zeigten, dass die Antragstellung nicht vor Beginn oder nach Ablauf des Zeitraums erfolgen solle (Urt. v. 21.6.2023 7 AZR 234/22). 

 

Aus der Datenbank beck-online

LAG Sachsen, Beendigung des Verfahrens durch eine fingierte Klagerücknahme, BeckRS 2022, 16113 (Vorinstanz)

BAG, Prozessbeschäftigung – Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagsvergütung, NJW 2020, 3051

Schneider, Fingierte Klagerücknahme: Der neue § 697 II 2 ZPO, NJW 2020, 2454

BVerfG, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Rücknahmefiktion des § 92 II VwGO, NVwZ 2013, 136

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