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Erzbistum muss Mitarbeiterin in beamtenähnliches Verhältnis übernehmen

LAG Köln
Das Erz­bis­tum Köln muss eine Mit­ar­bei­te­rin in lei­ten­der Stel­lung in ein be­am­ten­ähn­li­ches Ver­hält­nis über­neh­men und Ver­gü­tung nach­zah­len. Das LAG Köln ver­wies auf den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz und ver­nein­te, das der Ge­ne­ral­vi­kar des Bis­tums in frei­em Er­mes­sen ent­schei­den darf.

Nach der für die Mitarbeiterin geltenden "Ordnung für Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalvikariates und der angeschlossenen Dienststellen sowie des Offizialates und des Katholisch Sozialen Institutes" können leitende Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in ein “beamtenähnliches Verhältnis“ übernommen werden.

Die Mitarbeiterin stellte auf dieser Grundlage Ende 2019 einen Übernahme-Antrag. Das Erzbistum ging davon aus, dass die Entscheidung über die Übernahme im freien Ermessen des Generalvikars stehe, und traf keine Entscheidung. Die Mitarbeiterin verwies auf die jahrelang gelebte Praxis solcher Übernahmen.

Staatliches Arbeitsrecht: Entweder ganz oder gar nicht

Nachdem das Arbeitsgericht noch zugunsten des Erzbistums entschieden hatte, gab das Landesarbeitsgericht nun der Berufung der Mitarbeiterin statt. Diese habe nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis. Dieser Grundsatz gelte auch für das Erzbistum.

Zwar könnten die Kirchen auf Grund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Bedienten sich die Kirchen allerdings wie hier der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so finde auf diese das staatliche Arbeitsrecht – mithin auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz – Anwendung.

zu LAG Köln, Urteil vom 08.08.2023 - 4 Sa 371/23

 

Aus der Datenbank beck-online

Düwell, Die Neufassung des Arbeitsrechts in der katholischen Kirche, BB 2023, 500

Deutsche Bischofskonferenz, Die neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes, ZAT 2022, 190

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