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Vergleich geschlossen: Arbeitnehmer behält Beschäftigung nach Sprung in den Rhein

LAG Düsseldorf
Ein Her­stel­ler von Auf­zü­gen hatte einem Ver­triebs­mit­ar­bei­ter frist­los ge­kün­digt, weil die­ser wäh­rend einer Fir­men­fei­er auf einem Par­ty­schiff in den Rhein ge­sprun­gen war. Nach er­folg­rei­cher Klage des Mit­ar­bei­ters in der ers­ten In­stanz en­de­te das Be­ru­fungs­ver­fah­ren vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf nun durch einen ge­richt­li­chen Ver­gleich: Der Mit­ar­bei­ter be­hält seine Be­schäf­ti­gung, wird aber ab­ge­mahnt.

Nach Ansicht des Arbeitgebers hat der Mitarbeiter, der trotz starker Strömung in Unterhose in den Rhein gesprungen und um das Partyschiff geschwommen sei, den Betriebsfrieden massiv gestört und sich selbst und andere erheblich gefährdet.

"Ich habe mit der Aktion möglicherweise damals die Stimmung auflockern wollen", sagte der 33-Jährige vor Gericht. Dass er vor seiner tollkühnen Aktion auf der Schiffstoilette Kokain konsumiert haben soll, bestritt er. Der Arbeitgeber hatte sich auf die Beobachtung einer Putzkraft berufen.

Parteien akzeptieren gerichtlichen Vergleichsvorschlag

In erster Instanz war die Kündigung vom Arbeitsgericht wegen einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung verworfen worden: Dem Gremium sei fälschlich mitgeteilt worden, dass er "unbekleidet" in den Rhein gesprungen sei, obwohl er eine Unterhose getragen habe. Doch darauf kam es dem LAG nicht an.

Nach Ansicht des LAG hat der Mitarbeiter mit seinem Verhalten eine Pflichtverletzung begangen und den Betriebsfrieden gestört. Es schlug den Parteien einen Vergleich vor: Das Unternehmen beschäftigt den Mann weiter, dieser müsse im Gegenzug aber eine Abmahnung akzeptieren. Dem stimmten beide Seiten zu und beendeten damit den Rechtsstreit. Der Mitarbeiter, bislang freigestellt, kann nun seine Arbeit bei der Firma wieder aufnehmen.

Laut Arbeitgeber war der Kläger bereits früher durch ungebührliches Verhalten bei einer Betriebsfeier aufgefallen. Damals hatte er sich - wie er einräumte - einen Plastik-Flamingo geschnappt. "Ich bin aber nicht wie behauptet darauf geritten, sondern mit ihm durch den Saal getanzt", betonte er. Dafür war er seinerzeit ermahnt, aber nicht abgemahnt worden.

zu LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2023 - 3 Sa 211/23

 

Aus der Datenbank beck-online

Schulte Westenberg, Die außerordentliche Kündigung im Spiegel der Rechtsprechung, NZA-RR 2022, 225

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