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Unwirksamkeit der Antisemitismus-Kündigung gegen DW-Redakteurin bestätigt

LAG Berlin-Brandenburg
Die Kün­di­gung einer "Midd­le East"-Re­dak­teu­rin der Deut­schen Welle, der frü­he­re an­ti­se­mi­ti­sche und is­rael­feind­li­che Ver­öf­fent­li­chun­gen für einen ara­bi­schen Sen­der vor­ge­wor­fen wur­den, ist un­wirk­sam. Es be­stehe kein ver­hal­tens­be­ding­ter Kün­di­gungs­grund und die Per­so­nal­rats­an­hö­rung sei be­wusst falsch er­folgt, be­grün­de­te das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg seine Ent­schei­dung.

Streit um Kündigung wegen früherer antisemitischer Äußerungen

Im November 2021 hatte die Süddeutsche Zeitung in ihrem Beitrag "Ein Sender schaut weg" über frühere antisemitische Äußerungen der Redakteurin berichtet. Nach Recherche durch ein Expertenteam hat der Sender das Arbeitsverhältnis der Redakteurin im Februar 2022 außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 30.06.2022 gekündigt. Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Es liege keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor, da die Veröffentlichungen überwiegend zeitlich vor Beginn der vorausgegangenen freien Mitarbeit der Redakteurin seit dem Jahr 2017 und sämtlich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Welle seit dem Jahr 2021 gelegen hätten.

Sender beantragte gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Der Sender legte Berufung ein und machte geltend, die Redakteurin habe im Arbeitsverhältnis an ihren früher veröffentlichten israelfeindlichen und antisemitischen Äußerungen festgehalten, indem sie diese noch bis zur Kündigung im Februar 2022 auf ihrem privaten Twitter-Account verlinkt habe. Dies nahm er jedoch später zurück und beantragte gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

LAG: Kündigung ist unwirksam

Das LAG hat die außerordentliche Kündigung und die hilfsweise ordentliche Kündigung insgesamt für unwirksam erachtet. Es bestehe kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund und die Personalratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß, sondern vielmehr bewusst falsch erfolgt. Das Arbeitsverhältnis könne deshalb nicht nach den Regelungen im Kündigungsschutzgesetz gerichtlich aufgelöst werden.

zu LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2023 - 23 Sa 1107/22

 

Aus der Datenbank beck-online

ArbG Berlin, Kündigung einer Redakteurin wegen antisemitischer Äußerungen unwirksam, BeckRS 2022, 29746 (Vorinstanz)

ArbG Bremen, Kündigung wegen antisemitischer Äußerungen, BB 1994, 1568

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