Beim grenzüberschreitenden Güterverkehr sollen die Rechte von Lkw-Fahrern besser geschützt werden. Ein Gesetz, das der Bundestag am Donnerstagabend mit großer Mehrheit verabschiedet hat, regelt unter anderem Arbeitszeiten, Ruhepausen und Bezahlung. So sollen Kraftfahrer, die im Auftrag eines ausländischen Unternehmens in Deutschland unterwegs sind, grundsätzlich auch Anrecht auf den deutschen Mindestlohn haben.
Recht auf deutschen Mindestlohn
Kritiker bemängeln allerdings, dass die EU-Richtlinie, auf der das Gesetz beruht, zu viele Ausnahmen und Schlupflöcher zulässt. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, ist zudem noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Mit dem Gesetzentwurf sollen unionsrechtliche Vorgaben aus dem Bereich des Entsenderechts in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung der Straßenverkehrsrichtlinie erfordert Anpassungen des AEntG. Dabei soll der bestehende Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie das hohe nationale Kontrollniveau in Bezug auf die Arbeitsbedingungen bei Entsendungen nach Deutschland so weit wie möglich erhalten bleiben.
Wesentliche Regelungselemente
In § 18 AEntG wird die Meldepflicht für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die Kraftfahrer oder Kraftfahrerinnen im Inland beschäftigen, unter Verwendung der elektronischen Schnittstelle des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geschaffenen IMI aufgenommen. Zudem wird in § 19 AEntG die Verpflichtung für den Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat geregelt, welche Unterlagen er dem Kraftfahrer oder der Kraftfahrerin für die Durchführung der Beförderung zur Verfügung stellen muss. Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen müssen diese Unterlagen den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorlegen. Auf Aufforderung sind die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Entsprechend den neuen Melde- und Dokumentationspflichten werden auch die Bußgeldvorschriften in § 23 AEntG angepasst. Der Anwendungsbereich der Entsenderegeln für Beförderungsdienstleistungen im Straßenverkehr wird in den §§ 36 bis 40 AEntG den Anforderungen der Straßenverkehrsrichtlinie angepasst.
Vorgaben der Durchsetzungsrichtlinie
Der neu einzufügende Abschnitt 7 des AEntG sieht detaillierte Regelungen zum Umgang mit eingehenden und ausgehenden Ersuchen um Zustellungs- und Vollstreckungshilfe im Bereich entsenderechtlicher Geldbußen und finanzieller Verwaltungssanktionen vor. Zudem sollen diese Ersuchen wie in Kapitel VI der Durchsetzungsrichtlinie vorgesehen über das IMI abgewickelt werden.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/6496) ist auf den Seiten des Bundestages als pdf-Datei verfügbar.
Dort findet sich auch eine Beschlussempfehlung mit Änderungen (BT-Drs. 20/7244).