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Gesetz soll Arbeitsbedingungen im Lkw-Verkehr verbessern

Bundestag
Beim grenz­über­schrei­ten­den Gü­ter­ver­kehr sol­len die Rech­te von Lkw-Fah­rern bes­ser ge­schützt wer­den. Ein Ge­setz, das der Bun­des­tag am Don­ners­tag­abend mit gro­ßer Mehr­heit ver­ab­schie­det hat, re­gelt unter an­de­rem Ar­beits­zei­ten, Ru­he­pau­sen und Be­zah­lung. So sol­len Kraft­fah­rer, die im Auf­trag eines aus­län­di­schen Un­ter­neh­mens in Deutsch­land un­ter­wegs sind, grund­sätz­lich auch An­recht auf den deut­schen Min­dest­lohn haben.

Recht auf deutschen Mindestlohn

Kritiker bemängeln allerdings, dass die EU-Richtlinie, auf der das Gesetz beruht, zu viele Ausnahmen und Schlupflöcher zulässt. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, ist zudem noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Mit dem Gesetzentwurf sollen unionsrechtliche Vorgaben aus dem Bereich des Entsenderechts in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung der Straßenverkehrsrichtlinie erfordert Anpassungen des AEntG. Dabei soll der bestehende Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie das hohe nationale Kontrollniveau in Bezug auf die Arbeitsbedingungen bei Entsendungen nach Deutschland so weit wie möglich erhalten bleiben.

Wesentliche Regelungselemente

In § 18 AEntG wird die Meldepflicht für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die Kraftfahrer oder Kraftfahrerinnen im Inland beschäftigen, unter Verwendung der elektronischen Schnittstelle des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geschaffenen IMI aufgenommen. Zudem wird in § 19 AEntG die Verpflichtung für den Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat geregelt, welche Unterlagen er dem Kraftfahrer oder der Kraftfahrerin für die Durchführung der Beförderung zur Verfügung stellen muss. Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen müssen diese Unterlagen den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorlegen. Auf Aufforderung sind die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Entsprechend den neuen Melde- und Dokumentationspflichten werden auch die Bußgeldvorschriften in § 23 AEntG angepasst. Der Anwendungsbereich der Entsenderegeln für Beförderungsdienstleistungen im Straßenverkehr wird in den §§ 36 bis 40 AEntG den Anforderungen der Straßenverkehrsrichtlinie angepasst.

Vorgaben der Durchsetzungsrichtlinie

Der neu einzufügende Abschnitt 7 des AEntG sieht detaillierte Regelungen zum Umgang mit eingehenden und ausgehenden Ersuchen um Zustellungs- und Vollstreckungshilfe im Bereich entsenderechtlicher Geldbußen und finanzieller Verwaltungssanktionen vor. Zudem sollen diese Ersuchen wie in Kapitel VI der Durchsetzungsrichtlinie vorgesehen über das IMI abgewickelt werden.

 

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/6496) ist auf den Seiten des Bundestages als pdf-Datei verfügbar.

Dort findet sich auch eine Beschlussempfehlung mit Änderungen (BT-Drs. 20/7244).

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