Für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an der Befristung eines Arbeitsvertrags einer Lehrkraft reicht es aus, wenn eine generelle Zustimmung erteilt worden ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Allein die fehlende Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten über die Befristung stehe der Wirksamkeit der Befristung angesichts der generellen Zustimmung nicht entgegen. Das LAG hat die Revision zugelassen.
Lehrer klagte auf Entfristung seines Arbeitsvertrags
Der Kläger wurde befristet als Lehrer beschäftigt, sein Arbeitsvertrag wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 24.04.2022. Als Grund für diese Befristung war ein "konkreter Vertretungsbedarf wegen Erkrankung" einer namentlich genannten Lehrerin angegeben. Zu dieser Befristung beteiligte die zuständige Abteilung der Bezirksregierung den Personalrat. Eine konkrete und auf diese Befristung bezogene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgte nicht. Das zuständige Dezernat der Bezirksregierung hatte 2018 aber mit den Gleichstellungsbeauftragten aller Schulformen eine Vereinbarung geschlossen, die eine generelle Zustimmungserklärung (mit Rückholrecht im Einzelfall) enthielt. Der Kläger hielt die zuletzt vereinbarte Befristung für unwirksam. Vor dem Arbeitsgericht blieb seine Entfristungsklage ohne Erfolg. Dagegen legte er Berufung ein.
LAG: Generelle Zustimmungserklärung der Gleichstellungsbeauftragten genügt
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die letzte, maßgeblich zu überprüfende Befristung sei wirksam gewesen und habe das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Datums beendet. Es liege für die Befristung aufgrund des konkret nachgewiesenen Vertretungsbedarfs für eine erkrankte Lehrkraft der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TzBfG vor. Anhaltspunkte für einen institutionellen Rechtsmissbrauch bestünden angesichts von Dauer und Anzahl der Befristungen nicht. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch die Gleichstellungsbeauftragte in ausreichendem Maße beteiligt worden. Grundlage der generellen Zustimmungserklärung sei § 18 Abs. 6 LGG NRW. Diese Vorschrift sehe Verfahrensvereinbarungen vor, wobei eine gleichstellungsrechtliche Zustimmungsfiktion ausdrücklich genannt sei.
Fehlende Unterrichtung hindert Wirksamkeit der Befristung nicht
Allein der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte im konkreten Fall nicht von der Befristung des Arbeitsvertrags unterrichtet worden sei (s. § 18 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW), stehe der Wirksamkeit der Befristung angesichts der generellen Zustimmung zu auch befristeten Einstellungen nicht entgegen. Das LAG hat offen gelassen, ob eine etwaige Rechtswidrigkeit der Befristung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG NRW überhaupt die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der Folge des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zur Folge habe.
Aus der Datenbank beck-online
Sura, Die jüngere Rechtsprechung des BAG im Befristungsrecht, NZA-RR 2023, 169
Müller, Mitbestimmung des Personalrates bei einer Befristung, ArbRAktuell 2022, 551