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Generelle Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten zu Befristung eines Lehrer-Arbeitsvertrags genügt

LAG Düsseldorf
Für die Be­tei­li­gung der Gleich­stel­lungs­be­auf­trag­ten an der Be­fris­tung eines Ar­beits­ver­trags einer Lehr­kraft reicht es aus, wenn eine ge­ne­rel­le Zu­stim­mung er­teilt wor­den ist. Dies hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf ent­schie­den. Al­lein die feh­len­de Un­ter­rich­tung der Gleich­stel­lungs­be­auf­trag­ten über die Be­fris­tung stehe der Wirk­sam­keit der Be­fris­tung an­ge­sichts der ge­ne­rel­len Zu­stim­mung nicht ent­ge­gen. Das LAG hat die Re­vi­si­on zu­ge­las­sen.

Lehrer klagte auf Entfristung seines Arbeitsvertrags

Der Kläger wurde befristet als Lehrer beschäftigt, sein Arbeitsvertrag wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 24.04.2022. Als Grund für diese Befristung war ein "konkreter Vertretungsbedarf wegen Erkrankung" einer namentlich genannten Lehrerin angegeben. Zu dieser Befristung beteiligte die zuständige Abteilung der Bezirksregierung den Personalrat. Eine konkrete und auf diese Befristung bezogene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgte nicht. Das zuständige Dezernat der Bezirksregierung hatte 2018 aber mit den Gleichstellungsbeauftragten aller Schulformen eine Vereinbarung geschlossen, die eine generelle Zustimmungserklärung (mit Rückholrecht im Einzelfall) enthielt. Der Kläger hielt die zuletzt vereinbarte Befristung für unwirksam. Vor dem Arbeitsgericht blieb seine Entfristungsklage ohne Erfolg. Dagegen legte er Berufung ein.

LAG: Generelle Zustimmungserklärung der Gleichstellungsbeauftragten genügt

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die letzte, maßgeblich zu überprüfende Befristung sei wirksam gewesen und habe das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Datums beendet. Es liege für die Befristung aufgrund des konkret nachgewiesenen Vertretungsbedarfs für eine erkrankte Lehrkraft der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TzBfG vor. Anhaltspunkte für einen institutionellen Rechtsmissbrauch bestünden angesichts von Dauer und Anzahl der Befristungen nicht. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch die Gleichstellungsbeauftragte in ausreichendem Maße beteiligt worden. Grundlage der generellen Zustimmungserklärung sei § 18 Abs. 6 LGG NRW. Diese Vorschrift sehe Verfahrensvereinbarungen vor, wobei eine gleichstellungsrechtliche Zustimmungsfiktion ausdrücklich genannt sei.

Fehlende Unterrichtung hindert Wirksamkeit der Befristung nicht

Allein der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte im konkreten Fall nicht von der Befristung des Arbeitsvertrags unterrichtet worden sei (s. § 18 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW), stehe der Wirksamkeit der Befristung angesichts der generellen Zustimmung zu auch befristeten Einstellungen nicht entgegen. Das LAG hat offen gelassen, ob eine etwaige Rechtswidrigkeit der Befristung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG NRW überhaupt die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der Folge des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zur Folge habe.

zu LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2023 - 7 Sa 770/22

 

Aus der Datenbank beck-online

Sura, Die jüngere Rechtsprechung des BAG im Befristungsrecht, NZA-RR 2023, 169

Müller, Mitbestimmung des Personalrates bei einer Befristung, ArbRAktuell 2022, 551

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