Wird einem Arbeitnehmer und gleichzeitig beurlaubten Bundesbeamten für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt, liegt darin keine stillschweigende Verlängerung der Beschäftigung auf unbestimmte Zeit. Laut Bundesarbeitsgericht hat er dadurch nicht unmittelbar über das Befristungsende hinaus Arbeitsleistungen erbracht.
Angestellt und als Beamter beurlaubt
Ein Angestellter verlangte festzustellen, dass sein bis zum 30.09.2020 befristet vereinbartes Arbeitsverhältnis bei einem Postnachfolgeunternehmen über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet fortbesteht. Er war zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundespost und nach deren Privatisierung bei der Beklagten als Bundesbeamter auf Lebenszeit im gehobenen Dienst beschäftigt. Seit dem 01.07.1999 war er dort aufgrund einer Reihe befristeter Verträge als Angestellter tätig und zeitgleich jeweils als Beamter beurlaubt. Zuletzt schlossen die Parteien im April 2019 einen Vertrag für August 2019 bis April 2020, wonach der Kläger unter gleichzeitiger Beurlaubung als Beamter "als außertariflicher nichtleitender Angestellter" die Aufgabe "AT Senior Experte/Referent (nltd.) 8000-1" wahrnahm. Dieser Vertrag wurde - unter jeweiliger Verlängerung der Beurlaubung im Beamtenverhältnis - zweimal, zuletzt bis 30.09.2020 verlängert. Im September 2020 wurde dem Mann Erholungsurlaub - mit Ausnahme der Wochenenden - für Oktober 2020 gewährt. Seit dem 01.10.2020 wurde er wieder als Bundesbeamter geführt.
LAG: Urlaubsgewährung ist keine ausreichende Fortsetzungshandlung
Das Landesarbeitsgericht Hamburg wies den Befristungskontrollantrag ab. Im Revisionsverfahren trug der Kläger vor, das Arbeitsverhältnis sei mit Wissen der Beklagten über den 30.09.2020 hinaus fortgesetzt worden, weshalb es nach § 15 Abs. 5 TzBfG a.F. über dieses Datum hinaus als auf unbestimmte Zeit verlängert gelte. Das hiermit begründete Rechtsmittel blieb beim BAG ohne Erfolg.
Gewährung von Urlaub kann Fiktion nicht auslösen
Den Erfurter Richtern zufolge hat das LAG zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht ab dem 01.10.2020 nach § 15 Abs. 5 TzBfG a.F. als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt. Entgegen der Ansicht des Klägers genüge es für den Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG a.F. angeordneten Fiktion nicht, dass der Arbeitgeber einseitig Leistungspflichten erfülle, ohne aber die Gegenleistung des Arbeitnehmers tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wie etwa bei der Gewährung von Urlaub. Zudem sei der Tatbestand dieser Norm nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub erhalte. Weder den Feststellungen des LAG noch dem Vorbringen des Klägers lasse sich entnehmen, dass dieser unmittelbar im Anschluss an den Befristungsablauf am 30.09.2020 seine im Arbeitsverhältnis geschuldeten Dienste für die Beklagte weiter erbracht habe. Letztlich komme es nicht darauf an, ob der Urlaub seitens der Beklagten tatsächlich - wie von ihr behauptet - im Rahmen des dauernden Beamtenverhältnisses gewährt wurde.
Aus der Datenbank beck-online
LAG Hamburg, Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag, Beamter, Berufung, Revision, Arbeitgeber, Besoldung, Arbeitsleistung, Befristung, Erholungsurlaub, Beurlaubung, Abordnung, Urlaubsanspruch, Verschulden, Treu und Glauben, Ablauf der Befristung, Kosten des Berufungsverfahrens, BeckRS 2022, 37158 (Vorinstanz)
BAG, Befristung eines Leiharbeitnehmers – Fortsetzung der Tätigkeit im Entleiherbetrieb nach Befristungsende, NZA 2017, 55