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Anspruch auf Mindestlohn für Arbeit im Yoga-Ashram

BAG
Mit­glie­der eines Yoga-Ashrams, die sich für eine be­stimm­te Zeit ver­pflich­tet haben, in den Ver­eins­ein­rich­tun­gen zu ar­bei­ten, haben An­spruch auf Min­dest­lohn. Das ver­fas­sungs­recht­li­che Selbst­be­stim­mungs­recht von Re­li­gi­ons- und Welt­an­schau­ungs­ge­mein­schaf­ten könne nur von einem Ver­ein in An­spruch ge­nom­men wer­den, der ein hin­rei­chen­des Maß an re­li­giö­ser Sys­tem­bil­dung und Welt­deu­tung auf­wei­se, ent­schied das Bun­des­ar­beits­ge­richt.

Klage auf Zahlung von Mindestlohn für Tätigkeit in Ashramgemeinschaft

Der Beklagte ist ein Yoga-Ashram in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck “die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion“ ist. Die – wie die Klägerin - in sogenannten Sevaka-Gemeinschaften organisierten Vereinsmitglieder sind für eine bestimmte Zeit verpflichtet, nach Weisung in den Vereinseinrichtungen zu arbeiten beziehungsweise Yogaunterricht zu geben oder Seminare zu leiten. Als Gegenleistung wird freie Kost und Logis, ein Taschengeld und eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung gewährt. Nach dem Ende der sogenannten Seva-Dienstzeit machte die Klägerin auf der Grundlage der vertraglichen Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden gesetzlichen Mindestlohn geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage auf die Berufung des Beklagten, der meinte, es handele sich bei einer hinduistischen Ashramgemeinschaft nicht um ein Arbeitsverhältnis, ab. Die Klägerin legte Revision ein.

BAG: Ashram muss Mindestlohn zahlen

Das Bundesarbeitsgericht hat der Revision stattgegeben und die Sache zurückverwiesen. Der Klägerin stehe als Arbeitnehmerin des Beklagten gesetzlicher Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG zu. Die Klägerin sei zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet gewesen. Der Arbeitnehmereigenschaft stünden weder die besonderen Gestaltungsrechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften noch die Vereinsautonomie des Art. 9 Abs. 1 GG entgegen. Der Beklagte sei weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft, da es aufgrund eines weit gefassten Spektrums im dogmatischen Überbau des Vereins am erforderlichen Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung fehle.

Schutzbestimmungen dürfen nicht umgangen werden

Auch die grundgesetzlich geschützte Vereinsautonomie erlaube die Erbringung fremdbestimmter, weisungsgebundener Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses allenfalls dann, wenn zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht umgangen würden. Zu diesen zähle jedenfalls eine Vergütungszusage, die den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn garantiere, auf den Kost und Logis nicht anzurechnen seien. Das Arbeitsgericht müsse aber noch Feststellungen zur Höhe des Anspruchs der Klägerin treffen.

zu BAG, Urteil vom 25.04.2023 - 9 AZR 253/22


Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

LAG Hamm, Streit über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses als Grundlage für Zahlungsansprüche, BeckRS 2022, 23873

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