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Unwirksamer Kapitalabfindungsvorbehalt bei betrieblicher Altersvorsorge

BAG
Eine Klau­sel, wo­nach sich der Schuld­ner einer be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung an­stel­le einer lau­fen­den Rente eine ein­ma­li­ge Ab­fin­dung vor­be­hält, ist un­wirk­sam, wenn der Be­trag hin­ter dem ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Bar­wert der Rente zu­rück­bleibt. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt han­delt es sich um ein ein­sei­tig vor­be­hal­te­nes Ge­stal­tungs­recht, das für den Ar­beit­neh­mer un­zu­mut­bar ist. Be­reits ver­dien­tes Ent­gelt würde ihm so im Nach­hin­ein zu­min­dest teil­wei­se wie­der ent­zo­gen.

Versorgungskasse behält sich Kapitalabfindung vor

Der Betreiber eines Pflegedienstes verlangte festzustellen , dass er den Betriebsrentenanspruch einer ehemals bei ihm tätigen Krankenpflegehelferin durch Einmalzahlung erfüllt habe. Die betriebliche Altersvorsorge beruhte auf einer Leistungszusage einer Betriebsrente durch eine rein arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse. Deren Leistungsplan sah folgende Regelung vor: "Die Versorgungskasse behält sich vor, anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente zu zahlen." Im Februar 2021 beantragte die Rentnerin beim Kläger und bei der Versorgungskasse ihre betriebliche Altersrente. Der Arbeitgeber entschied sich jedoch anders und überwies ihr eine einmalige Abfindung von 106.500 Euro netto. Dieser Betrag war niedriger als der versicherungsmathematische Barwert der monatlichen Altersrente von 1.030 Euro bei einer zehnfachen Jahresleistung von 124.000 Euro brutto. Die frühere Angestellte widersprach einer Kapitalabfindung und zahlte die Summe zurück. 

LAG sieht darin eine einseitige Gestaltungsmöglichkeit

Die Feststellungsklage scheiterte sowohl beim ArbG Essen als auch beim LAG Düsseldorf. Das Recht zur Kapitalabfindung sei nicht wirksam vereinbart. Die Ersetzungsbefugnis in dem Leistungsschreiben zugunsten der Rentnerin verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die formularmäßig einseitig vorbehaltene Gestaltungsmöglichkeit, aus der laufenden Betriebsrente eine nicht wertgleiche Kapitalabfindung zu machen, sei der ehemaligen Helferin nicht zumutbar. In der Zusage der Parteien sei nur die Ersetzung durch eine Kapitalabfindung mit einem niedrigeren Wert, nämlich die zehnfache Jahresleistung der monatlichen Betriebsrente, geregelt. Die Revisionsinstanz bestätigte diese Entscheidung.

Betriebsrente wurde durch nicht wertgleiche Kapitalleistung ersetzt

Dem BAG zufolge kann zwar zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass das im Leistungsplan der Unterstützungskasse geregelte Recht, anstelle der zugesagten Altersrente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der zehnfachen Jahresrente zu zahlen, auch ihm zusteht. Bei der Klausel handele es sich jedoch um keine Wahlschuld nach § 262 BGB, sondern um eine arbeitgeberseitige Ersetzungsbefugnis. Diese sei, da es sich bei dem Leistungsplan um Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB handele, unter anderem an § 308 Nr. 4 BGB zu messen. Da die laufende Betriebsrente durch eine nicht wertgleiche Kapitalleistung ersetzt werde, sei die Regelung unwirksam. Damit würde dem Versorgungsempfänger bereits verdientes Entgelt im Nachhinein, nämlich kurz vor Eintritt des Versorgungsfalls, zumindest teilweise wieder entzogen. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen (Urt. v. 17.1.2023 - 3 AZR 220/22). 

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