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NZA Editorial

 

Wir müssen über Grundsätzliches reden

Professor Dr. Matthias Jacobs, Bucerius Law School, Hamburg und Professor Dr. Jens M. Schubert, Leuphana Universität Lüneburg

Heft 5/2022

Foto des Autors von NZA-Editorial Heft 5/2022 Dr. Matthias JacobsFoto des Autors von NZA-Editorial Heft 5/2022 Dr. Jens M. Schubert

Das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen sowie ihrer jeweiligen kollektiven Vertretungen. Dabei spielen seit jeher gesellschaftliche Entwicklungen in Bewertungsfragen und – noch sichtbarer – in gesetzgeberische Maßnahmen hinein. Der gesetzliche Mindestlohn, die Frage, ob es eine unternehmerische Mitbestimmung geben soll, oder die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind Beispiele, die jeweils mehr als Trends oder Modeerscheinungen waren und sind. Sie werden von einer deutlichen Mehrheit als notwendige Weiterentwicklung des Arbeitsrechts angesehen. Solche Anforderungen dürfen nicht etwa übersehen werden, sondern sind vom Souverän gesetzt. Das gilt umso mehr dann, wenn es um Merkmale eines Menschen geht, die dieser nicht einfach ablegen kann und die deshalb von der Rechtsordnung in besonderer Weise eingeordnet und bewertet werden. Wir sprechen von Menschenrechten, die von der Verfassung, im internationalen Recht und – in ihrer Umsetzung – auch einfach-gesetzlich geschützt sind und ebenso vom Arbeitsrecht jeweils nach neuesten Erkenntnissen geschützt werden müssen. 

Dieses Heft der NZA beschäftigt sich mit solchen Fragen, ausführlich und vertieft. Sehr lesenswerte Beiträge sind entstanden. Die Autorenschaft ist divers, die Themen sind aktuell und auch notwendig zu diskutieren. Im Koalitionsvertrag wird angekündigt, in Art. 3 III GG den Begriff „Rasse“ (endlich) zu ersetzen, um zu verhindern, dass dessen Verwendung als gesetzgeberische Anerkennung missverstanden wird. Gleichzeitig soll ein Verbot der Diskriminierung wegen sexueller Identität in das Grundgesetz aufgenommen werden. Gut so! Das Arbeitsrecht muss nachziehen, auch, um im Einklang mit internationalen Rechtsquellen und deren Merkmalskatalogen zu stehen (zB Art. 21 GRCh). Das Phänomen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und deren Bekämpfung wird mithin zukünftig stärker ein Feld arbeitsrechtlicher Forschung sein. Deshalb ist das vorliegende Heft auch keine einmalige Sache. Die Themen werden zum Kanon der NZA gehören und in eine Diskussion münden, die allerdings Standards erfüllen muss. Das hat die Debatte aus dem letzten Jahr gezeigt (NZA 2021, 233).

Man kann der NZA und dem Verlag C.H.BECK insgesamt abnehmen, dass seit dieser Debatte ernsthaft und kritisch reflektiert worden ist. Das zeigt dieses Heft, das belegt die Umbenennung von Standardwerken. Wir als Mitherausgeber wollen, dass dieser Weg weiter beschritten wird. Natürlich: Denkverbote oder Zensur darf es in der Wissenschaft nicht geben, krude Texte, getarnt als Wissenschaft, aber auch nicht. Das gehört zur Verantwortung von Redaktion, Schriftleitung und der sie unterstützenden Herausgeberschaft. Das nächste Editorial dieser Art darf jedenfalls nicht noch einmal von zwei Männern verfasst werden. 

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