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NVwZ Nachrichten

Vorläufiger Stopp: Keine Abschiebung von Österreich nach Syrien

Von Redaktion beck-aktuell (dpa) | Aug 14, 2025
Wäh­rend des Bür­ger­kriegs wurde nicht nach Sy­ri­en ab­ge­scho­ben. Im Juli fand erst­mals wie­der eine Rück­füh­rung statt. Nun hin­ter­fragt der EGMR die neue Pra­xis.

Nach der ersten Abschiebung von Österreich nach Syrien seit 15 Jahren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine zweite solche Rückführung vorläufig bis Anfang September gestoppt. Das Innenministerium in Wien teilte mit, dass der Gerichtshof in Straßburg eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen habe.

In dem Dokument, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, hinterfragt der EGMR Österreichs Lagebewertung für Syrien. Die Regierung solle dem Gericht unter anderem mitteilen, ob die Risiken von Tod und Folter für den Abschiebe-Kandidaten ausreichend berücksichtigt worden seien, heißt es.

Österreich hatte während des Bürgerkriegs in Syrien keine Menschen dorthin abgeschoben. Nach dem Sturz des syrischen Machthabers Baschar al-Assad im vergangenen Dezember wurde Anfang Juli erstmals seit 15 Jahren ein Straftäter nach Syrien abgeschoben.

Unbekanntes Schicksal des ersten Abgeschobenen

Der EGMR verwies in seiner Verfügung auch auf Berichte, wonach das weitere Schicksal dieses Mannes nach der Ankunft in seiner Heimat unbekannt sei. Österreich solle erklären, ob es vor der nächsten Zwangs-Rückführung das Risiko in Betracht gezogen habe, dass staatliche Kräfte in Syrien den zweiten Abschiebe-Kandidaten verschwinden lassen. Es handelt sich bei ihm laut Innenministerium ebenfalls um einen mehrfach verurteilten Straftäter.

Das Ministerium betonte, dass trotz der Verzögerung weitere Abschiebungen nach Syrien vorbereitet würden. Der Verein Asylkoordination Österreich, der sich für Flüchtlinge einsetzt, forderte das Ministerium hingegen auf, von weiteren Abschiebungen abzusehen.

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

Czech, Unzulässigkeit von Abschiebungen nach Syrien wegen dort herrschender allgemeiner Lage, NLMR 2021, 416

EGMR, Abschiebung nach Syrien, NVwZ 2016, 1779

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