chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Keine Durchfahrt hinter dem Reichstag: Berliner muss in Sitzungswochen Umweg nehmen

Von Redaktion beck-aktuell | Aug 07, 2025
Ein Ber­li­ner nutz­te den Fried­rich-Ebert-Platz hin­ter dem Reichs­tag als Teil sei­nes täg­li­chen Ar­beits­wegs. In Sit­zungs­wo­chen wird die­ser teil­wei­se ge­sperrt. Damit muss der Mann leben, ent­schied nun das VG Ber­lin im Eil­ver­fah­ren.

Der Friedrich-Ebert-Platz befindet sich zwischen dem Reichstagsgebäude und dem Jacob-Kaiser-Haus und ist im Bebauungsplan als "verkehrsberuhigte Fläche" vorgesehen. Im Mai gab das Bezirksamt Mitte bekannt, dass der Platz nicht mehr zeitlich unbegrenzt für den Gemeingebrauch zur Verfügung steht. In den regulären Sitzungswochen des Deutschen Bundestages im Jahr 2025 seien Zutritt, Zufahrt und Aufenthalt von Dienstag bis Freitag nur Mitgliedern des Deutschen Bundestages, deren Mitarbeitern und Besuchern sowie sonstigen Zutrittsberechtigten gestattet.

Das Bezirksamt wollte mit der Teileinziehung den störungsfreien Ablaufs des parlamentarischen Betriebs zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages gewährleisten. Dagegen erhob der Mann Widerspruch und beantrage die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags.

Widmung des Bezirksamts maßgeblich

Das VG Berlin lehnte den Eilantrag nun als unzulässig ab (Beschluss vom 29.07.2025 – VG 1 L 615/25). Es fehle schon an der Antragsbefugnis. Die Teileinziehung des Friedrich-Ebert-Platzes verletze den Mann nicht in seinen eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten. Er sei weder Anlieger des Friedrich-Ebert-Platzes, noch habe er als allgemeiner Verkehrsteilnehmer einen Anspruch darauf, dass der Gemeingebrauch im Umfang der ursprünglichen Widmung des Platzes aufrechterhalten bleibe.

Die Grundrechte, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit, vermittelten ihm nur ein Recht auf Teilhabe an der Nutzung der öffentlichen Straße im Rahmen der durch das Bezirksamt bestimmten Widmung. Weder könne er mehr verlangen, noch sich gegen eine Einschränkung zur Wehr setzen, so das VG. Ihm sei auch nicht ausnahmsweise die Möglichkeit der Klage einzuräumen, denn von der Sperrung sei er aufgrund der Umfahrungsmöglichkeiten weder schwer betroffen, noch sei ein missbräuchliches Handeln des Bezirksamtes bei der Teileinziehung erkennbar, begründete die 1. Kammer. Über die geltend gemachten Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Teileinziehung sei daher nicht zu entscheiden gewesen.

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü