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NVwZ Nachrichten

Versammlung: Statt Ortswechsel den Lautsprechereinsatz beschränken

Von OVG Lüneburg | Jul 16, 2025
Eine De­mons­tra­ti­on zu ver­bie­ten, kann nur das al­ler­letz­te Mit­tel der Po­li­zei sein. Vor­her muss die Ver­samm­lungs­be­hör­de laut OVG Lü­ne­burg un­ter­su­chen, ob die mit­ein­an­der kol­li­die­ren­den Rechts­gü­ter auch an­ders zum scho­nen­den Aus­gleich ge­bracht wer­den kön­nen.

Der Veranstalter einer Kundgebung, die seit zwei Jahren alle vier Wochen in Osnabrück gegen die deutsche Außenpolitik in Bezug auf den Ukrainekrieg und den Nahostkonflikt stattfindet, stritt sich mit der Polizei um deren Ort: Der zentrale Platz ist gesäumt von Außengastronomie, und die Wirte büßten Umsätze ein, weil sich deren Gäste von der Lautstärke der Rednerbeiträge belästigt fühlten. Nachdem die Versammlungsbehörde die Demonstration verboten und den Sofortvollzug angeordnet hatte, wandte der Veranstalter sich zunächst erfolglos an das VG Osnabrück. Mit seiner Beschwerde zum OVG Lüneburg erreichte er letztlich aber doch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Beschluss vom 11.07.2025 – 14 ME 2/25) und konnte die Versammlung am 12.07.2025 auf dem gewünschten Platz durchführen.

Im Wege der praktischen Konkordanz wogen die Oberrichterinnen und -richter die kollidierenden Grundrechte ab. Ein Versammlungsleiter hat demnach grundsätzlich das Recht, den Ort, die Zeit und die Art seiner Veranstaltung selbst zu bestimmen. Bloße Belästigungen Dritter, die von einer Demonstration natürlicherweise ausgehen, müssen hingenommen werden. Unzumutbare Einschränkungen hingegen müssen diese nicht hinnehmen: Sie beeinträchtigen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Mildere Mittel

Das Verbot war nach Auffassung des OVG rechtswidrig, da auch mildere Mittel genügten, um beiden Rechtsgütern Geltung zu verschaffen. Sein Kompromiss: Die Lautsprecher mussten mindestens fünf Meter von der Außenbestuhlung entfernt aufgestellt werden, ihre Nutzung wurde auf eine bestimmte Dauer beschränkt und ihre Lautstärke auf 70 Dezibel begrenzt. Auf diese Weise würden Gäste der Gastronomiebetriebe nicht über Gebühr beschallt und blieben dort sitzen. Der Versammlungsleiter erziele dennoch mit dem von ihm gewünschten Publikum den beabsichtigten Beachtungserfolg.

Das Gericht zog auch ins Kalkül, dass die Kundgebung regelmäßig stattfindet. Zwar könnten die Gastronomen auf einem zentralen Platz in einer Großstadt nicht mit "idyllischer Ruhe" rechnen. Aber die Durchführung von gleichartigen Demonstrationen seit zwei Jahren jeden Monat stelle die Anlieger in der Summe vor eine besondere Herausforderung (Beschluss vom 11.07.2025 - 14 ME 2/25).   

    Aus der Datenbank beck-online

    OVG Lüneburg, Zum Ausgleich kollidierender Rechtsgüter bei einer Versammlung, BeckRS 2025, 16298

    Voßkuhle/Schemmel, Grundwissen – Öffentliches Recht: Die Versammlungsfreiheit, JuS 2022, 1113

    VGH München, Zeitliche und örtliche Vorgaben bei der Ausübung des Versammlungsrechts – "Montagsspaziergänge", BeckRS 2016, 53463

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