chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

"Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt": Stadtbücherei muss Hinweis doch entfernen

Von OVG Münster | Jul 09, 2025
Die Atom­bom­ben­ex­plo­sio­nen in Hi­ro­shi­ma und Na­ga­sa­ki sowie die Mond­lan­dung gab es nicht. Sagt zu­min­dest der Autor eines Bu­ches, was eine Stadt­bü­che­rei dazu brach­te, das bei ihr ste­hen­de Ex­em­plar mit einem Warn­hin­weis zu ver­se­hen. Den muss sie nun wie­der ent­fer­nen.

"Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt." war in dem Buch zu lesen, das man in der Stadtbücherei der Stadt Münster ausleihen kann. Dem Autor missfiel dieser Einordnungshinweis. Er verlangte von der Bücherei, den Hinweis zu entfernen und ihn künftig zu unterlassen.

Weil das nichts brachte, ging er vor Gericht. Seinen Eilantrag lehnte das VG Münster jedoch ab (Beschluss vom 11.04.2024 – 1 L 59/25). Er sei nicht in Grundrechten verletzt, so das VG in seiner Begründung.

Gegen diesen Beschluss legte der Mann nun erfolgreich Beschwerde vor dem OVG Münster ein (Beschluss vom 07.07.2025 – 5 B 451/25). Er sei sehr wohl in seinen Grundrechten verletzt, nämlich in seiner Meinungsfreiheit und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so das Gericht. Der Hinweis stelle im Buch enthaltene Meinungen negativ dar und könne potentielle Leserinnen und Leser davon abhalten, das Buch zu lesen. Diese Grundrechtseingriffe seien nicht gerechtfertigt, weil sie nicht von der Aufgabenzuweisung im Kulturgesetzbuch NRW gedeckt seien.

Zwar stehe es der Bücherei frei, ein bestimmtes Buch nicht anzuschaffen. Wenn sie sich aber anders entscheide, müsse sie das Buch unkommentiert zur Leihe anbieten. Denn aus den den öffentlichen Bibliotheken vom Gesetzgeber zugewiesenen Kultur- und Bildungsaufgaben ergebe sich keine Befugnis zur negativen Bewertung in Form eines Einordnungshinweises.

Die Aufgabe von Stadtbibliotheken liege vielmehr darin, "mündigen Staatsbürgern" eine selbstbestimmte und ungehinderte Information zu ermöglichen, sich eine eigene Meinung zu bilden und dabei nicht "gelenkt" zu werden, so das OVG.

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü