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NVwZ Nachrichten

Desiderius-Erasmus-Stiftung winkt 2026 erstmals Förderanteil aus dem Bundeshaushalt

Von Redaktion beck-aktuell (dpa) | Jul 09, 2025
Die par­tei­na­hen Stif­tun­gen wer­den er­heb­lich vom Bund fi­nan­ziert. Die AfD woll­te in einer klei­nen An­fra­ge wis­sen, wel­che Stif­tung 2026 wie viel An­teil an der För­de­rung er­hal­ten soll. In der Ant­wort fin­det erst­mals auch die der AfD na­he­ste­hen­de De­si­de­ri­us-Eras­mus-Stif­tung Be­rück­sich­ti­gung.

Die Bundesregierung erläutert in ihrer Antwort, dass eine politische Stiftung gemäß § 2 Abs. 2 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes formal antragsberechtigt ist, wenn Abgeordnete der ihr nahestehenden Partei in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Bundestag eingezogen sind. Die Verteilung der Fördermittel auf die politischen Stiftungen erfolge laut § 3 Abs. 3 des Gesetzes grundsätzlich im Verhältnis zu dem Ergebnis, welches die nahestehenden politischen Parteien bei den letzten vier Bundestagswahlen erreicht haben. Da die AfD seit drei aufeinanderfolgenden Legislaturperioden in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten ist, erfüllt die ihr nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung erstmals die Voraussetzungen für eine formelle Antragsberechtigung.

Gemäß der Antwort ergeben sich aus den Ergebnissen der Bundestagswahl für das Haushaltsjahr 2026 folgende Anteile am ausgeschütteten Gesamtbetrag: Auf die Konrad-Adenauer-Stiftung (CDU) entfallen 27,6%, die Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD) 23,8%, die Heinrich-Böll-Stiftung (Grüne) 11,8%, die Friedrich-Naumann-Stiftung (FDP) 8,4%, die Hanns-Seidel-Stiftung (CSU) 6,7%, die Rosa-Luxemburg-Stiftung (Linke) 8,5% und die Desiderius-Erasmus-Stiftung (AfD) 13,2%. Eine konkrete Mittelzuweisung ist damit allerdings noch nicht verbunden, denn die erfolgt weit überwiegend erst über den Bundeshaushalt, der für das Jahr 2026 noch nicht beschlossen ist.

Eine Einschränkung macht die Regierung in ihrer Antwort: Geld gebe es nur "vorbehaltlich der Erfüllung der materiellen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraf 2 Absatz 4 und 5 Stiftungsfinanzierungsgesetz". Nach diesen Vorschriften muss eine Stiftung, die gefördert werden will, für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv eintreten. Sie darf auch nicht darauf ausgerichtet sein, bestimmte Verfassungsgrundsätze wie z.B. die Menschenrechte, Wahlrechtsgrundsätze oder die Unabhängigkeit der Gerichte außer Kraft zu setzen.

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