Geschlossene Kontrollspuren einer Sicherheitskontrollstelle am Flughafen müssen vom Betreiber baulich oder technisch gesichert werden, um eine Umgehung der Kontrolle zu verhindern. Das hat das BVerwG bestätigt. Der Flughafenbetreiber hatte die Bundespolizei für zuständig gehalten.
Bei einer Inspektion des Flughafens Düsseldorf wurde bemängelt, dass bei Sicherheitskontrollen nicht geöffnete Kontrollspuren nur mit Absperrbändern gesperrt würden, sodass die Sicherheitskontrolle umgangen werden könne. Das nordrhein-westfälische Verkehrsministerium gab der Flughafenbetreiberin deshalb auf, diesen Sicherheitsmangel abzustellen. Die Betreiberin sah für die Sicherung der Fluggastkontrollstellen aber die Bundespolizei in der Verantwortung und zog vor Gericht.
Ohne Erfolg – wie schon zuvor das OVG Münster bestätigte auch das BVerwG die Anordnung des Verkehrsministeriums als rechtmäßig (Urteil vom 13.03.2025 – 3 C 16.23). Rechtsgrundlage dafür sei § 3 Abs. 2 S. 1 LuftSiG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LuftSiG und der DurchführungsVO (EU) 2015/1998: Die Flughafenbetreiberin müsse aufgrund ihrer Eigensicherungspflicht geschlossene Kontrollspuren baulich oder technisch gegen Umgehungen der Sicherheitskontrolle sichern. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LuftSiG sei der Betreiber umfassend für die bauliche und technische Sicherung der Fluggastkontrollstellen als Teil der Flughafenanlage zuständig. Ausgenommen seien nur Geräte zur Kontrolle, ob Fluggäste verbotene Gegenstände bei sich oder im Handgepäck haben.
Konkretisiert werde die Verpflichtung durch die VO (EU) 2015/1998 zur Durchführung der Grundstandards für die Luftsicherheit aus der Zivilluftfahrt-Sicherheitsverordnung (EG) 300/2008. Daraus, insbesondere aus dem Grundprinzip physischer Absicherung, ergebe sich das Gebot, unbesetzte Kontrollstellen baulich oder technisch abzusichern, soweit diese für den Zugang nicht gebraucht werden. Eigensicherungsmaßnahmen müssten außerdem, jenseits der expliziten Vorgabe in § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 LuftSiG, immer sachgerecht sein, also auch die bauliche und technische Gestaltung der Kontrollstellen.
Aus dem Grundprinzip physischer Absicherung und dem Gebot einer sachgerechten Gestaltung der Fluggastkontrollstellen folgt laut BVerwG die Verpflichtung des Flughafenbetreibers, bauliche oder technische Vorkehrungen zu treffen, die eine Umgehung der Sicherheitskontrollen über geschlossene Kontrollspuren unterbinden. Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden ließen die Eigensicherungspflicht der Flughafenbetreiberin nach dem zweistufigen Konzept der Durchführungsverordnung (physische Abgrenzung von Land- und Luftseite sowie ergänzende personelle Überwachung) unberührt (Urteil vom 13.03.2025 - 3 C 16.23).
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Aus der Datenbank beck-online
OVG Münster, Anforderungen an Fluggastkontrollstellen, BeckRS 2022, 13650 (Vorinstanz)