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NVwZ Nachrichten

Abschiebung von EU-Bürgern? - Irin hat Erfolg vor Gericht

Von Redaktion beck-aktuell (dpa) | Mai 08, 2025
Wegen pro­pa­läs­ti­nen­si­scher Pro­tes­te sol­len nach dem Wil­len der Aus­län­der­be­hör­de vier Men­schen das Land ver­las­sen. Das VG Ber­lin stellt sich zum zwei­ten Mal da­ge­gen.

Drei EU-Bürger und eine amerikanische Person sollen ausgewiesen werden, nachdem sie an propalästinensischen Protesten teilgenommen hatten. Wie das VG Berlin mitteilt, hat es nun zum zweiten Mal zugunsten der Betroffenen entschieden. Das Land Berlin hatte ihnen die Abschiebung angedroht. 

Schon am 10. April hatte das Gericht im ersten Eilverfahren der Beschwerde eines irischen EU-Bürgers stattgegeben. Am Dienstag hatte auch der zweite Eilantrag Erfolg (Beschluss vom 06.05.2025 – VG 21 L 157/25).

Entscheidung im Hauptverfahren ist offen

Das bedeutet, dass auch die ebenfalls aus Irland stammende Antragstellerin nicht abgeschoben werden darf, bis über ihre Klage in der Hauptsache entschieden ist. Wann damit zu rechnen ist, ist derzeit nicht abzusehen. In beiden Fällen gilt der Bescheid des Berliner Landesamts für Einwanderung (LEA) vorerst nicht.

Die Ausländerbehörde hatte den beiden EU-Bürgern aus Irland sowie einer Polin im März die EU-Freizügigkeitsrechte entzogen. Im Fall der amerikanischen Person geht es um eine Ausweisung. Begründet wurde die Entscheidung mit deren Teilnahme an propalästinensischen Protesten, bei denen es zu Straftaten gekommen war. 

Innenbehörde weist auf Vorfälle an der FU hin

Die Innenverwaltung argumentierte, von den Personen gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Innenstaatssekretär Christian Hochgrebe (SPD) wies in dem Zusammenhang vor allem auf gewaltsame Vorfälle an der Freien Universität Berlin (FU) Mitte Oktober 2024 hin, bei der Vermummte in ein Gebäude eingedrungen waren und Beschäftigte bedroht hatten.

Im ersten Eilverfahren argumentierte das VG, das LEA sei bei der Entscheidung über den Entzug der EU-Freiheitsrechte "seiner Amtsaufklärungspflicht nicht in ausreichendem Maße" nachgekommen. Die Ausländerbehörde habe versäumt, die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft anzufordern.

Auch die anderen Betroffenen klagen vor dem VG und wehren sich nach Gerichtsangaben ebenfalls im Eilverfahren gegen die Entscheidung. Über die Fälle entscheiden unterschiedliche Richter. Die Zuständigkeit der Kammern richtet sich nach den Nachnamen der Kläger (Beschluss vom 06.05.2025 - VG 21 L 157/25).

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Thym, Unionsbürgerfreiheit und Aufenthaltsrecht, ZAR 2014, 220


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