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NVwZ Nachrichten

Nach Täuschungsversuch: Ausschluss von Klassenabschlussfahrt ist unverhältnismäßig

Von VG Lüneburg | Apr 28, 2025
Ein Schü­ler fo­to­gra­fiert in einem güns­ti­gen Mo­ment die erste Seite einer Klas­sen­ar­beit. Des­we­gen wird er von der Klas­sen­ab­schluss­fahrt aus­ge­schlos­sen. Zu Un­recht, ent­schied das VG Lü­ne­burg im Eil­ver­fah­ren.

Die Klassenkonferenz schloss den Schüler aufgrund seines Fehlverhaltens von der geplanten mehrtätigen Abschlussfahrt nach Kopenhagen aus. Er habe grundlegende Regeln des Respekts und der Integrität missachtet und darüber hinaus nicht erkennen lassen, dass er die Tragweite seines Vergehens erfasst habe, so die Klassenkonferenz. Auf einer Klassenfahrt sei Vertrauen in noch viel höherem Maße erforderlich als im normalen Schulalltag.

Das VG hat der Klassenkonferenz widersprochen und die Ordnungsmaßnahme ausgesetzt (Beschluss vom 16.04.2025 - 4 B 87/25). Von der Klassenkonferenz sei schon nicht ausreichend begründet worden, dass das Fehlverhalten des Schülers eine "grobe" Pflichtverletzung darstelle, wie von der Rechtsgrundlage vorausgesetzt.

Klassenkonferenz urteilte zu pauschal

Der Ausschluss von der Klassenfahrt sei außerdem unverhältnismäßig, so das VG. Die Ordnungsmaßnahme stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Fehlverhaltens, befand das Gericht. Da die Klassenfahrt sich in einem gänzlich anderen Umfeld abspiele als der anlassgebende Vorfall, sei nicht davon auszugehen, dass sich vergleichbare Fälle ereignen könnten. Der Verweis auf die erforderliche Vertrauensbasis, die der Schüler durch sein Fehlverhalten zerstört habe, war dem VG zu pauschal. Es gebe keine konkreten Befürchtungen, dass der Schüler im Verlauf der Klassenfahrt wieder auffällig werden könne.

Zudem werde dem Jungen das gemeinsame Erlebnis, das auch ein Abschiednehmen von seiner Schulzeit bedeute, unwiederbringlich genommen, so das Gericht. Im Hinblick darauf müsse auch die im Rahmen des Eilrechtsschutzes anzustellende Interessenabwägung zugunsten des Schülers ausfallen. Es sei der Schule zuzumuten, den Schüler an der Fahrt teilnehmen zu lassen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (Beschluss vom 16.04.2025 - 4 B 87/25).


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