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VG Düsseldorf | Apr 17, 2025
Das Land Nordrhein-Westfalen kann von Fortuna Düsseldorf nicht die Rückzahlung von 1,7 Millionen Euro Überbrückungshilfe fordern. Die Rückforderung des Landes sei ermessensfehlerhaft gewesen, so das VG Düsseldorf.
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte dem Zweitligisten während der Pandemie 1,7 Millionen Euro gezahlt und wollte das Geld nun zurück. Das Argument: Die Umsatzrückgänge bei Fortuna, die mit der Überbrückungshilfe abgefedert werden sollten, seien nicht alleine coronabedingt gewesen, sondern auch auf den Abstieg des Vereins aus der Bundesliga zurückzuführen.
Mit dieser Argumentation kam das Land beim VG Düsseldorf nicht weit. Die Rückforderung sei ermessensfehlerhaft gewesen, so das Gericht (Urteil vom 15.04.2025 – 16 K 937/22). Eine ständige Verwaltungspraxis des Landes für die Rückforderung von Corona-Hilfen von Fußballvereinen bestehe nicht. Vielmehr habe die Aufklärung des Gerichtes ergeben, dass entgegen dem Vortrag des Landes insbesondere die Frage, welcher Umsatzrückgang im Sinne der Förderrichtlinien als nicht coronabedingt und damit nicht förderfähig anzusehen ist, von den verschiedenen Bezirksregierungen des Landes nicht einheitlich beantwortet wurde. So sei etwa im Fall eines ostwestfälischen Fußballvereins der Ligaabstieg bei der Bewilligung von Coronahilfen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Diese Ungleichbehandlung verletze Fortuna Düsseldorf in ihren Rechten, so das VG Düsseldorf.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine weitere Klage, mit der die Fortuna zusätzliche Coronahilfen vom Land fordert, ist noch beim VG Düsseldorf anhängig (16 K 1288/25).
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Sölter, Nachträgliche Zweifel bei Corona-Überbrückungshilfen, NJW 2022, 2644