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NVwZ Nachrichten

Baden-Württemberg: Richter am OLG werden ausreichend besoldet

Von VG Karlsruhe | Apr 17, 2025
Das VG Karls­ru­he sieht kei­nen Grund für eine An­pas­sung der Be­sol­dung baden-würt­tem­ber­gi­scher OLG-Rich­ter in den Jah­ren 2014 bis 2022, auch wenn nied­ri­ge­re Be­sol­dungs­grup­pen an­ge­ho­ben wur­den. Das Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip sei ge­wahrt.

Ein Richter am OLG aus der Besoldungsgruppe R 2 mit zwei Kindern hatte auf eine höhere Besoldung in den Jahren 2012 bis 2022 geklagt. Für die Jahre 2012 und 2013 wies das VG seine Klage bereits deshalb ab, weil er nicht hinreichend zeitnah geltend gemacht habe, dass die Besoldung zu niedrig gewesen sei. In den Jahren 2014 bis 2022 sei die Alimentation amtsangemessen gewesen (Urteil vom 18.03.2024 – 12 K 4318/23).

Die Richterbesoldung habe sich im Wesentlichen ähnlich entwickelt wie die tarifliche Bezahlung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg, so das VG. Gleiches gelte für die Entwicklung im Vergleich zur Entwicklung des Nominallohnindex oder zum Verbraucherpreisindex in Baden-Württemberg.

Besoldung hält auch systeminternem Vergleich stand

Auch wenn man die Besoldung des OLG-Richters systemintern vergleiche, stelle sie sich als amtsangemessen dar. Das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen sei beachtet. Zwar habe der Landesgesetzgeber 2022 für die Jahre 2014 bis 2022 in der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe der Beamtenbesoldung im Vergleich zur Grundsicherung eine zu geringe Alimentation festgestellt und Nachzahlungen geleistet. Ferner habe er in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes die Eingangsämter neu bewertet und angehoben sowie den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhöht. Dadurch sei das Besoldungsgefüge "gestaucht" worden, gesteht das VG dem klagenden Richter zu. Es bewege sich aber dennoch in einem zulässigen Rahmen.

Ferner wahre die Besoldung der untersten Besoldungsgruppe im Fall einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie den gebotenen Abstand von 15% zur Grundsicherung. Darüber hinaus halte die Besoldung dem Vergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer bezogen auf das Prüfjahr 2022 stand. Es sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nur der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe eine Nachzahlung für die Zeit von 2014 bis 2022 gewährt habe.

Schließlich verstoße die Besoldung auch nicht gegen Unionsrecht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das VG hat die Berufung zum VGH Baden-Württemberg zugelassen (Urteil vom 18.03.2025 - 12 K 4318/23).

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VG Karlsruhe, Richteralimentation, Besoldungsgruppe R 2, BeckRS 2025, 6947 (ausführliche Gründe)

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