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NVwZ Nachrichten

Bauarbeiter sind nicht selbstständig tätig

Von LSG Hessen | Apr 10, 2025
Ar­bei­ter, die auf dem Bau ein­fa­che Ar­bei­ten über­neh­men und mit einem fes­ten Stun­den­lohn ver­gü­tet wer­den, sind in der Regel ab­hän­gig be­schäf­tigt. Das gilt laut LSG Hes­sen umso mehr, wenn es sich um aus­län­di­sche Ar­beits­kräf­te mit al­len­falls ge­rin­gen Deutsch­kennt­nis­sen han­delt.

Denn dann sei ein unternehmerischen Auftreten am Markt als "Werkunternehmer" auszuschließen, so das LSG (Urteile vom 20.02.2025 - L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21). Ebensolche Arbeiter aus dem Ausland erledigten auf Baustellen dreier im Rhein-Main-Gebiet ansässiger Baufirmen einfache Arbeiten wie Abbruch-, Maurer- und Pflasterarbeiten. Außerdem sanierten sie Bäder oder arbeiteten im Trockenbau. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden, wobei der Stundenlohn zwischen zehn und15 Euro lag. Die Materialien und Werkzeuge stellten mit Ausnahme von Kleinwerkzeugen die jeweiligen Baufirmen.

Die Unternehmen behandelten die Arbeiter als selbstständige Werkunternehmer und zahlten dementsprechend keine Sozialabgaben. Das LSG bereitete dem nun ein Ende. Es hält die ausländischen Staatsangehörigen für scheinselbstständig. Vereinbarungen, die zwischen den Baufirmen und den Bauarbeitern über eine (angeblich) selbstständige Tätigkeit getroffen wurden, seien irrelevant: Sie könnten die gesetzlich angeordnete Sozialversicherungspflicht nicht ausschließen.

Denn die Bauarbeiter seien jeweils in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen und hätten einfache Bauarbeiten getätigt, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichteten. Werkvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung konnte das LSG nicht feststellen. Zudem seien die angeblichen "Werkunternehmer" schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 20.02.2025 - L 8 BA 4/22).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

LSG Hessen, Rentenversicherung, Versicherungspflicht, BeckRS 2025, 6137 (ausführliche Gründe zu Az.: L 8 BA 4/22)

LSG Hessen, Arbeitnehmer, Arbeitszeit, Eingliederung, Arbeitsleistung, Arbeitgeber, Bescheid, Berufung, Verwaltungsverfahren, Unternehmerrisiko, Baugewerbe, BeckRS 2025, 6123 (ausführliche Gründe zu Az.: L 8 BA 62/22)

LSG Hessen, Rentenversicherung, Versicherungspflicht, Beitragspflicht, Sozialversicherung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, BeckRS 2025, 6140 (ausführliche Gründe zu Az.: L 8 BA 64/21)


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