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Milieuschutz: Hänge-WCs und Handtuchheizkörper sind keine Luxusmodernisierung

Von VG Berlin | Apr 07, 2025
Be­stimm­te Mo­der­ni­sie­run­gen dür­fen Ver­mie­ter auch in so­ge­nann­ten Mi­lieu­schutz­ge­bie­ten an ihren Häu­sern vor­neh­men, meint das VG Ber­lin. Eine Ge­neh­mi­gung brau­chen sie dafür trotz­dem.

Mehrere Vermieterinnen sind vor dem VG Berlin erfolgreich gegen die Hauptstadtverwaltung vorgegangen, die ihnen untersagt hatte, Balkone, Handtuchheizungen und wandhängende WCs in ihren Mietwohnungen nachzurüsten. Diese würden jedoch nur "der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dienen" und steigerten den Wohnwert nicht nennenswert, meint das Gericht (Urteil vom 2. April 2025 - VG 19 K 17/22 und VG 19 K 351/23).

Milieuschutzgebiete sollen die soziale Zusammensetzung von Wohngebieten bewahren, indem sie Luxusmodernisierungen von Vermieterinnen und Vermietern untersagen, die damit höhere Mieten durchsetzen wollen und so "sozial benachteiligte" Menschen aus ihren Wohnungen vertreiben.

Vermieter dürfen auch in Milieuschutzgebieten moderate Verbesserungen vornehmen

Die Berliner Vermieterinnen hatten im vorliegenden Fall Genehmigungen für den Einbau eines wandhängenden WCs und eines Handtuchheizkörpers, respektive den Anbau von dreizehn Balkonen in der Größe von jeweils 4qm an Wohnungen eines Mehrfamilienhauses beantragt. Das zuständige Bezirksamt versagte ihnen jedoch die nötigen Genehmigungen und argumentierte, die Vorhaben gingen über einen zeitgemäßen Ausstattungszustand hinaus und seien als wohnwerterhöhende bauliche Änderungen im Milieuschutzgebiet nicht zulässig. Die 19. Kammer des VG verpflichtete das Bezirksamt nun dazu, die Genehmigungen doch zu erteilen.

Das Gericht führte aus, der Gesetzgeber habe im BauGB durchaus Spielraum dafür gelassen, dass Vermieterinnen und Vermieter ihre Wohnungen einem durchschnittlichen Standard entsprechend zeitgemäß ausstatten. Der Genehmigungsanspruch sei damit nicht ausschließlich auf Maßnahmen beschränkt, welche die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen erfüllten. Vielmehr erlaube der Gesetzgeber auch eine Verbesserung des Ausstattungsstandards auf das Niveau mittlerer Wohnverhältnisse – selbst in Milieuschutzgebieten, so die Berliner Richterinnen und Richter.

Dabei sei ein bundeseinheitlicher Maßstab anzulegen. Die hier in Rede stehenden Modernisierungen seien bundesweit verbreitet und würden von den Mietspiegeln der größeren deutschen Städte überwiegend nicht als wohnwerterhöhend bewertet. Die Vermieterinnen hätten daher einen Anspruch auf Genehmigung (Urteil vom 02.04.2025 - VG 19 K 17/22).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

BVerwG, Erhaltungssatzung, Milieuschutzsatzung, zeitgemäßer Ausstattungszustand, bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen, ZfBR 2005, 269

Schröer/Kullick, Milieuschutz – auch für Besserverdienende?, NZBau 2011, 404


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