Seit 2024 gelten neue Pensionsaltersgrenzen für Berliner Richterinnen und Richter. Weil die Altersgrenze aber gestuft angehoben wird, bleibt es für einen 1960 geborenen Richter bei 65 Jahren. Das hat das VG Berlin im Eilverfahren bestätigt und eine Altersdiskriminierung abgelehnt.
Der 65-Jährige hatte in der neuen Berliner Regelung einen Unionsrechtsverstoß gesehen. Danach treten Richterinnen und Richter nicht mehr mit 65 Jahren in den Ruhestand, sondern mit 67 – aber nur, wenn sie nicht vor 1968 geboren sind. Damit gilt die Regelung nicht für den 1960 geborenen Richter, der nun klagte.
Er gehört nämlich zu den Jahrgängen, für die die Altersgrenze nach der neuen Regelung gestuft angehoben wird, weshalb der Mann trotzdem mit 65 in Pension gehen soll. Darin sah er eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung. Soweit der Gesetzgeber für die älteren Jahrgänge aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der Altersgrenze von 65 geblieben sei, müsse ihm als Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, darauf zu verzichten und wie die jüngeren Kollegen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres als Richter zu arbeiten, argumentierte er.
VG sah keine Rechtsgrundlage
Seiner Argumentation folgte die 26. Kammer des VG jedoch nicht und wies den Eilantrag zurück (Beschluss vom 25.03.2025 - VG 26 L 62/25). Für ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand sei eine gesetzliche Regelung notwendig, die im Land Berlin derzeit nicht existiere. Entsprechend könne der Antragsteller auf die für ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren nicht verzichten.
Die gestufte Anhebung der Pensionsaltersgrenze stelle zudem keine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung dar. Der Gesetzgeber verfüge bei der Neuordnung der Regelaltersgrenzen über ein weites Ermessen. Die Übergangsregelung diene dem Vertrauensschutz der Betroffenen und solle eine Angleichung an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung bewirken (Beschluss vom 25.03.2025 - VG 26 L 62/25).