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NVwZ Nachrichten

Asyl für Georgier: Eilanträge wegen zweifelhafter Menschenrechtslage erfolgreich

Von VG Berlin | Mrz 25, 2025
Das VG Ber­lin hält Ge­or­gi­en nicht für einen si­che­ren Her­kunfts­staat. Teile des Lan­des stün­den nicht ein­mal unter der Ge­walt der ei­ge­nen Re­gie­rung.

Das VG Berlin hat erhebliche Zweifel an der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat geäußert und den Eilanträgen eines Ehepaars gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge stattgegeben (Beschlüsse vom 11.03.2025 - VG 31 L 473/24 A und VG 31 L 475/24 A).

Ende 2023 hatte der Bundesgesetzgeber Georgien als sicheren Herkunftsstaat eingestuft, was bedeutet, dass Asylverfahren für georgische Staatsangehörige nach besonderen Regeln durchgeführt werden. So wird unter anderem individuell widerlegbar vermutet, dass dort Freiheit von Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung besteht. Das hatte zur Folge, dass im Jahr 2024 Georgien mit über 1.600 Fällen das Hauptzielland für Abschiebungen aus Deutschland war.

Zwei Gebiete faktisch unter russischer Kontrolle

Das georgische Ehepaar klagte gegen die Ablehnung seiner Asylanträge und beantragte zudem Eilrechtsschutz. Der Mann, ein ehemaliger Veterinär in einer Behörde, und seine Frau gaben an, sie hätten nach Protesten gegen die "russischen Gesetze" Georgiens aus politischen Gründen Nachteile erlitten. Er habe deshalb sogar seinen Job verloren.

Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat möglicherweise nicht mit EU-Recht vereinbar sei. Das folge schon daraus, dass mit Abchasien und Südossetien zwei Gebiete des Landes abtrünnig seien, also nicht unter der Kontrolle seiner Regierung stünden. Seit dem Kaukasuskrieg 2008 stehen die beiden Gebiete faktisch unter russischer Kontrolle, nur eine Handvoll Staaten erkennt sie als unabhängig an.

VG sieht prekäre Menschenrechtslage

Diese Regionen wiesen heute eine prekäre Menschenrechtslage auf, meint das VG Berlin. Das Gericht verwies dazu auf ein Urteil des EuGH zur Republik Moldau, in dem dieser entschieden hatte, dass ein Drittstaat nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden dürfe, wenn Teile seines Hoheitsgebiets nicht sicher seien.

In Abchasien und Südossetien bestünden erhebliche Defizite betreffend das Rückkehrrecht von Geflüchteten, außerdem eingeschränkte Freizügigkeit, politische und religiöse Freiheiten seien eingeschränkt und es gebe ethnische Diskriminierungen, so das VG. Andere Gründe für die Ablehnung der Asylanträge des Paares sah das Gericht ebenfalls nicht (VG 31 L 473/24 A - Beschluss vom 11.03.2025.

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