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NVwZ Nachrichten

Asyl: Flüchtlingsstatus in anderen EU-Staaten ist umfassend zu berücksichtigen

Von BVerwG | Mrz 25, 2025
War eine Per­son in einem an­de­ren EU-Staat als Flücht­ling an­er­kannt, hatte das für ein Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land bis­her nur Indiz-Wir­kung. Das reicht dem BVer­wG nach Rück­fra­ge beim EuGH nicht mehr: Be­hör­de und VG müs­sen beim Mit­glied­staat nach­fra­gen und die Ant­wort um­fas­send be­rück­sich­ti­gen.

Es ist ein praxisnaher Fall, mit dem sich das BVerwG zu befassen hatte und in den es auch den EuGH einbezogen hat. Syrische Staatsangehörige waren in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und später nach Deutschland gekommen. Nach Griechenland können sie nicht zurückkehren, weil ihnen dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohen würde. Doch das BAMF lehnte ihre Asylanträge ab: Die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch Griechenland binde Deutschland nicht. Ganz so einfach ist es aber doch nicht, sagt nun das BVerwG (Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 7.24).

Im Rahmen eines in Deutschland durchgeführten Asylverfahrens haben auch die VG in vollem Umfang die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte zu berücksichtigen, auf denen diese Entscheidung beruht, so die Leipziger Richterinnen und Richter. Mit anderen Worten: Behörde und VG müssen sich beim Mitgliedstaat erkundigen, wie dessen Entscheidung zustande kam und dessen Stellungnahme einbeziehen.

Die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat darf dabei nicht bloß als Indiz in die deutsche Entscheidung einfließen. "Wenn deutsche Behörden und Gerichte in einer neuerlichen Prüfung die Entscheidung der ausländischen Behörde vernachlässigen, ist das ein Verfahrensmangel", erklärt Constantin Hruschka von der Evangelischen Hochschule in Freiburg. "Da das VG Aachen hier davon ausging, dass es gar keine Bindungswirkung gebe, wird es jetzt unter Einbeziehung der griechischen Entscheidung nochmals entscheiden müssen."

Dabei muss laut BVerwG das BAMF helfen: Sollte sich im gerichtlichen Verfahren die Einholung weiterer Informationen, etwa seitens der Behörden des anderen Mitgliedstaats, als erforderlich erweisen, hat das Bundesamt daran mitzuwirken, heißt es aus Leipzig.

BVerwG hält sich an Vorgaben aus Luxemburg

Zuvor hatte das BVerwG beim EuGH nachgefragt, wie sich die Zuerkennung als Flüchtling in einem anderen Staat auf das deutsche Asylverfahren auswirkt. Der EuGH hatte es in seiner rechtlichen Bewertung den Mitgliedstaaten anheimgestellt, entweder den ausländischen Flüchtlingsstatus ohne weiteres anzuerkennen, oder aber eine eigene Prüfung einzuleiten (C-753/22).

"Die deutschen Behörden haben sich dazu entschieden, eine eigene Prüfung durchzuführen", sagt Hruschka. "Das hat der EuGH nicht beanstandet." Auch, dass bei der deutschen Prüfung im Ergebnis der Flüchtlingsstatus abgelehnt wurde, war kein Problem. Allerdings hat der EuGH darauf hingewiesen, dass bei einer eigenen Prüfung die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen.

Das hat nun das BVerwG in seiner Begründung wiederholt. Hruschka sieht mit der Entscheidung auch eine Praxisänderung bei deutschen Behörden und Gerichten verbunden. So würde sie künftig enger mit den anderen EU-Staaten kommunizieren. "Kein Mitgliedstaat kann mehr ohne volle Kenntnis der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats autonom entscheiden“, ordnet Hruschka das Urteil ein.

Machtwechsel in Syrien: Einfluss auf das neue Verfahren?

Die klagenden Syrer laufen zumindest aktuell nicht Gefahr, ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. Das BAMF hat ihnen subsidiären Schutz gewährt. Sozialrechtsprofessor Hruschka treibt aber noch eine Frage um, die auch der EuGH nicht beantwortet hat: In der Zwischenzeit hat sich die Lage in Syrien geändert, nach einem Machtwechsel könnte sich die Sachlage anders darstellen. Das wirft die Frage nach dem Beweismaßstab beim neuen Verfahren auf.

"Die Frage nach der veränderten Situation in Syrien ist spannend, da sie sich auf die ganze Praxis auswirkt. Der EuGH hat sich bisher nicht dazu geäußert, ob das neue Asylverfahren ein Erstverfahren ist oder nicht", so Hruschka. Bei Veränderungen der Sachlage könnte der Beweismaßstab für Widerrufsverfahren anzulegen sein. "Beim Widerruf des subsidiären Schutzes wären dann auf jeden Fall höhere Anforderungen an den Nachweis des Schutzes des Herkunftslandes zu stellen als in einem Erstverfahren", so Hruschka (Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 7.24).

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