In der Sache ging es um ein Medienunternehmen, das den Bundespräsidenten zunächst zivilrechtlich verpflichten wollte, über die genauen Umstände der Entlassung eines Beamten zu berichten, der im zeitlichen Zusammenhang mit der Bremer Asylaffäre entlassen worden war. 2018 hatte der Verdacht auf massenhafte illegale Asylgewährung durch die Bremer Außenstelle des BAMF im Raum gestanden. Der ehemalige leitende Ministerialdirektor der Abteilung M im BMI wehrte sich gegen die Boulevardzeitung, die berichtet hatte, er sei wegen dieser Affäre geschasst worden. Das BMI selbst hatte betont, dass die Entlassung nichts mit der Affäre zu tun gehabt habe.
Das OLG Hamburg lud unter anderem Mitglieder der Bundesregierung und den Bundespräsidenten als Zeugen, bzw. fragte an, ob letzterer von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle, was er tat. Nach § 376 Abs. 4 ZPO kann der Bundespräsident die Aussage verweigern, wenn er sonst dem "Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde". Als Begründung gab er an, dass sich seine Aussage vor Gericht zu Personalentscheidungen im Leitungsbereich negativ auf die Ausübung der Leitungsfunktion durch Bundesminister bzw. Bundesministerinnen auswirken könnte. Dagegen wehrte sich der Medienkonzern, nachdem er per Eilverfahren vor dem VG gescheitert war, mit einer verwaltungsrechtlichen Klage. Beim VG Berlin biss er damit allerdings auf Granit (Urteil vom 27.2.2025 - VG 6 K 189/24).
Die Richterinnen und Richter entschieden, dass die Entscheidung des Bundespräsidenten, von der Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts Gebrauch zu machen, einen Verwaltungsakt darstelle und aus Gründen effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich vom VG nachgeprüft werden könne. Es gehe hier um eine primär verwaltungsrechtliche Tätigkeit bei der Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand.
Die Kammer war allerdings davon überzeugt, dass der Bundespräsident hier die Aussage als Zeuge vor Gericht zu den Gründen und Umständen der Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand verweigern durfte. Hätte er sein Recht nicht ausgeübt, wäre seine Verschwiegenheitspflicht, die ihn genauso treffe wie andere Bundesorgane, mit der Folge suspendiert, dass er die Gründe hätte offenlegen müssen. Dies würde aus Sicht des Gerichts nicht nur das Recht von Bundesministern unterlaufen, ihre Häuser ohne Rechtfertigungsdruck mit Vertrauten zu besetzen, sondern auch – mit Blick auf eine spätere Aussagepflicht – ihre Leitungsfunktion von vorneherein negativ beeinflussen (Urteil vom 27.02.2025 - VG 6 K 189/24).
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VG Berlin, Aussagegenehmigung, Amtsverschwiegenheit, Zeugenaussage, Zivilprozess, Bundeskanzlerin, Bundesminister, Erfüllung öffentlicher Aufgaben, politische Beamte, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Vertraulichkeit, Wahrheitsfindung, Berichterstattung, Pressemedium, BeckRS 2023, 35718