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NVwZ Nachrichten

Vor Bundesratsabstimmung: Eilantrag der FDP zur Schuldenbremse abgelehnt

Von VerfGH NRW | Mrz 21, 2025
Die FDP-Frak­ti­on im Land­tag Nord­rhein-West­fa­len woll­te mit einem Eil­an­trag beim Verf­GH NRW ver­hin­dern, dass die Lan­des­re­gie­rung im Bun­des­rat für das Schul­den­pa­ket von Union und SPD stimmt. Das hat nicht ge­klappt.

Die FDP-Landtagsfraktion in Nordrhein-Westfalen ist mit einem Versuch gescheitert, die schwarz-grüne Landesregierung davon abzuhalten, am Freitag im Bundesrat das Schuldenpaket der wohl kommenden schwarz-roten Bundesregierung durchzuwinken. Der VerfGH NRW in Münster lehnte am Donnerstag einen Eilantrag der FDP-Fraktion ab, der darauf abzielte, der Landesregierung die Zustimmung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen (Beschluss vom 20.03.2025 - VerfGH 21/25).

Am Freitag steht das Schuldenpaket zur Abstimmung, mit dem Union und SPD ein Sondervermögen für die Reform der Infrastruktur, sowie eine Änderung der Schuldenbremse beschließen wollen. Dabei soll nicht nur eine zusätzliche Verschuldungsmöglichkeit für Verteidigungsausgaben, sondern auch eine erstmalige Möglichkeit für die Länder einfügt werden, eigene konjunkturunabhängige Schulden zu machen. Dies war ihnen bislang nicht möglich. Der Bundestag hatte bereits am Dienstag mit der nötigen Zweidrittelmehrheit zugestimmt. Zuvor hatten diverse Bundestagsabgeordnete - unter anderem von der FDP - und die Vor-Fraktion der Linken erfolglos versucht, die Abstimmung vor dem BVerfG zu stoppen.

VerfGH: NRW-Verfassung enthält keine widersprechenden Regelungen

Die geplante Änderung des Art. 109 Abs. 3 GG zugunsten eines größeren Verschuldungsspielraums der Länder soll bestehende landesrechtliche Regelungen, die hinter den neuen Vorgaben zurückbleiben, außer Kraft setzen. Die FDP-Fraktion argumentierte, dass diese Änderung einer Änderung der Landesverfassung gleichkomme, ohne dass das Landesparlament daran beteiligt werde. Sie sah darin eine Verletzung des Mitwirkungsrechts des Landtags aus Art. 69 LV NRW und einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Landesregierung zur Organtreue gegenüber dem Landtag.

Der VerfGH NRW wies den Eilantrag jedoch zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die FDP-Fraktion im Hauptsacheverfahren schon gar nicht antragsbefugt sei. Sie habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Landtag in einem von ihr in Prozessstandschaft wahrgenommenen Recht verletzt sein könnte. Vorschriften zur Schuldenbremse, die durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG unmittelbar geändert werden könnten, enthalte die nordrhein-westfälische Landesverfassung nicht. Die FDP-Fraktion habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb die Vorschrift der Landesverfassung für die Kreditaufnahme (Art. 83 Satz 2 LV) vollständig oder teilweise außer Kraft gesetzt würden (Beschluss vom 20.03.2025 - VerfGH 21/25).

Auch StGH Bremen lehnt Eilantrag ab*

Auch die Bremer FDP scheiterte mit einem Eilantrag gegen das geplante Finanzpaket. Der StGH Bremen hält die in der Hauptsache eingereichte Organklage für offensichtlich unzulässig (Beschluss vom 20.03.2025 - St 1/25). Die FDP-Fraktion als Teil des Landesparlaments wirke nicht an der Gesetzgebung des Bundes, um die es hier gehe, mit. Die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes erfolge durch den Bundesrat, der aus Mitgliedern der Regierungen der Länder bestehe. Die Bürgerschaft habe auch kein Weisungsrecht gegenüber der Landesregierung zum Abstimmungsverhalten im Bundesrat. 

Die von der FDP-Fraktion ebenfalls monierte Verletzung der Bürgerschaft in ihren Rechten bei der Änderung der Landesverfassung (Art. 125 BremLV) greife ebenfalls nicht, denn der Artikel betreffe die Änderung der Landesverfassung durch ein Landesgesetz. Und schließlich ergebe sich aus der Landesverfassung auch kein vor dem StGH durchsetzbares Recht des Landtages, dass die vom Senat bestellten Bundesratsmitglieder keinem mutmaßlich verfassungswidrigen Gesetzesvorhaben zustimmen.

(* Entscheidung des StGH Bremen eingefügt, 20.03.2025, 18:08h, jvh)

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Aus der Datenbank beck-online

Schmidt, Spielräume der geltenden Schuldenbremse, NVwZ 2024, 1792

BVerfG, Nichtigkeit des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021, NJW 2023, 3775


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